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Missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke

Initiative gegen missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen

NTG24 - Missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke

 

Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 die Initiative im Kampf gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke vorgestellt.

 

Briefkastenfirmen:

 

Unternehmen und Einzelpersonen nutzen sogenannte Briefkastenfirmen, um Finanzströme und Vermögenswerte am Fiskus vorbei zu lenken in Länder, in denen keine oder nur sehr niedrige Steuersätze vorliegen oder in denen Steuern leicht umgangen werden können. Diese aggressive Steuerplanung soll durch die Initiative der Europäischen Kommission vermieden werden. Unternehmen in der Europäischen Union, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, sollen keine Steuervorteile in Anspruch nehmen können. Die Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungsmodellen soll zu fairen Wettbewerbsbedingungen führen.

 

Maßnahmen:

 

Eine Überwachungs- und Berichtserstattungspflicht für Briefkastenfirmen soll die Nutzung von Steuervorteilen erschweren. Ein Filtersystem wird eingeführt, dass drei Indikatorebenen beinhaltet. Soweit die drei Indikatoren, die sogenannten „Gateways“ passiert wurden, ist das Unternehmen jährlich verpflichtet in der Steuererklärung zusätzliche Informationen anzugeben.

1. Gateway:

Soweit mehr als 75 % der Gesamterträge eines Unternehmens in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus seiner Geschäftstätigkeit stammen oder wenn mehr als 75 % seiner Vermögenswerte Immobilien oder sonstiges Privatvermögen von besonders hohem Wert sind, ist ein Indikator erfüllt.

2. Gateway:

Das zweite Gateway als Indikator wird passiert, wenn das Unternehmen den größten Teil seiner relevanten Einkünfte durch Transaktionen erzielt, die mit einer anderen Rechtsordnung in Zusammenhang stehen, oder leitet es diese Einkünfte an andere im Ausland ansässige Unternehmen weiter.

3. Gateway:

Überprüfung, ob die Dienste im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und -verwaltung intern erbracht werden oder ausgelagert wurden.

Sind die drei Gateways passiert worden, ist das Unternehmen in der Steuererklärung verpflichtet Informationen zu z.B. Räumlichkeiten des Unternehmens, seine Bankkonten, die steuerliche Ansässigkeit seiner Geschäftsführer und die seiner Beschäftigten zu machen. Die Angaben sind zu belegen.

 

Konsequenzen:

 

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Steuerberater Trier Firmen, die als Briefkastenfirmen gelten können keine Steuervorteile oder Erleichterungen aus Doppelbesteuerungsabkommen seines Mitgliedstaates erhalten. Zudem kommen die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Richtlinie über Zinsen und Lizenzen nicht zur Anwendung. Der Mitgliedsstaat, in dem die Firma ihren Sitz hat, wird keine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen oder nur mit Hinweis, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. Zahlungen an Drittländer unterliegen der Quellensteuer auf der Ebene des leistenden Unternehmens. Analog sind eingehende Zahlungen im Staat des Anteilseigners der Briefkastenfirma zu besteuern.

Der Vorschlag soll nach Annahme durch die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

 

31.12.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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