Grad der Behinderung wird ab 2026 automatisch an das Finanzamt übermittelt
Elektronische Datenübermittlung ersetzt Nachweis der Behinderung
Seit dem 1. Januar 2026 wird der Grad der Behinderung (GdB) bei neuen Feststellungen automatisch elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt. Grundlage ist eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Ziel ist es, das Verfahren zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen zu vereinfachen.
Menschen mit Behinderungen können steuerliche Vorteile insbesondere über den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen. Bislang war hierfür ein Nachweis durch Vorlage des Feststellungsbescheids oder des Schwerbehindertenausweises beim Finanzamt erforderlich. Ab 2026 entfällt dieser Nachweis bei neuen Bescheiden vollständig.
Elektronische Übernmittlung
Für Bescheide über den Grad der Behinderung oder Merkzeichen, die ab dem 1. Januar 2026 erlassen werden, übermittelt das Landesamt für Soziales (LAS) die relevanten Daten verpflichtend elektronisch an die Finanzverwaltung. Voraussetzung dafür ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer im Antrag. Ohne diese elfstellige Steuer-ID ist eine Datenübermittlung nicht möglich, sodass der Behinderten-Pauschbetrag steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.
Für bereits bestehende Bescheide, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, ändert sich hingegen nichts. Diese gelten weiterhin als Nachweis, sofern sie dem Finanzamt bereits vorgelegt wurden oder noch vorgelegt werden. Eine automatische Übermittlung erfolgt nur bei neuen Feststellungen ab 2026.
02.02.2026 - Daniel Eilenbrock

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