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Nicht einverstanden mit dem Steuerbescheid – was dann?

Wie ihr gegen euren Steuerbescheid vorgehen könnt

NTG24 - Nicht einverstanden mit dem Steuerbescheid – was dann?

 

Ihr stellt fest, dass euer Steuerbescheid nicht so aussieht, wie ihr ihn haben wolltet – was könnt ihr jetzt tun?

Erstmal ist natürlich wichtig, wie ihr Einspruch einlegen könnt und wann das sinnvoll ist.

Grundsätzlich könnt ihr das tun, wenn ihr etwas erklärt habt, wovon das Finanzamt in dem Bescheid zu eurem Nachteil abweicht und euch das nicht gefällt.

Ihr könnt euren Einspruch per Post, per Mail oder per Fax einlegen.

Außerdem könnt ihr ihn auch zur Niederschrift erklären, also tatsächlich zu eurem Sachbearbeiter beim Finanzamt gehen und ihm das mündlich erklären.

Die Bezeichnung eures Schreibens oder eurer Mail ist für die Wirksamkeit des Einspruchs übrigens irrelevant, ihr könnt zum Beispiel auch Wiederspruch oder Widerrede schreiben.

Man muss nur eindeutig erkennen können, dass ihr Einspruch einlegen wollt.

 

Bis wann kann Einspruch eingelegt werden?

 

Das Wichtigste ist die sogenannte Einspruchsfrist.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist, kann man den Bescheid grundsätzlich - mit ein paar Ausnahmen - erstmal nicht mehr ändern.

Sie beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Der Tag der Bekanntgabe ist in der Regel der dritte Tag nach Aufgabe zur Post.

Bedeutet also einfach das Datum des Bescheids plus 3 Tage.

Beispiel:

Bescheiddatum ist der 1.12.2020.

Ihr rechnet plus 3 Tage und landet beim Tag der Bekanntgabe, dem 4.12.2020.

Fällt der errechnete Tag der Bekanntgabe aber auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Tag der Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.

Beispiel:

Bescheiddatum ist jetzt der 2.12.2020.

Plus 3 Tage ergibt den 5.12.2020 und das ist ein Samstag.

Deshalb ist der Tag der Bekanntgabe hier der 7.12.2020.

Kommt der Steuerbescheid später als nach 3 Tagen bei euch an, dann gilt der Tag des Empfangs als Tag der Bekanntgabe.

Wenn das Finanzamt nicht glauben möchte, dass der Bescheid erst später angekommen ist, muss übrigens das Finanzamt das auch beweisen, ihr seid nicht in der Beweispflicht.

Auch hier ein Beispiel für euch:

Bescheiddatum ist wieder der 1.12.2020.

Wie vorhin ausgerechnet, ergibt sich dann eigentlich der 4.12.2020 als Tag der Bekanntgabe.

Ihr habt den Bescheid aber erst am 9.12.2020 erhalten und damit gilt der Bescheid auch erst am 9.12.2020 als bekannt gegeben.

Diese 3-Tage-Regel gilt übrigens auch für elektronische Bescheide, die ihr beispielsweise in “Mein ELSTER” erhaltet.

Kennt ihr den Tag der Bekanntgabe, könnt ihr ausrechnen, bis wann ihr Einspruch einlegen könnt.

Beispiel:

Der Tag der Bekanntgabe ist der 7.12.2020.

Rechnet ihr einen Monat drauf, ergibt sich der 7.1.2021.

Bis um 23:59 am 7.1.2021 muss der Einspruch dann beim Finanzamt sein.

Wenn es per Post ein bisschen knapp mit der Frist wird, könnt ihr den Brief auch in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen.

Die Samstag-Sonntag-Feiertag-Regel gilt auch hier:

Ist der Tag der Bekanntgabe der 9.12.2020 landet ihr einen Monat später beim 9.1.2021 und das ist ein Samstag.

Also könnt ihr den Einspruch bis zum 11.1.2021 einlegen.

 

Video -

 

Was muss in einen Einspruch?

 

Natürlich solltet ihr auf jeden Fall euren Namen und eure Adresse angeben, die Steuernummer ist auch hilfreich.

Die findet ihr auf eurem Steuerbescheid.

Außerdem muss das Finanzamt wissen, worum es eigentlich geht.

Dazu nennt ihr die Steuerart des Bescheids, also zum Beispiel Einkommensteuerbescheid, das Datum des Bescheids und auch das Veranlagungsjahr.

Diese Daten stehen meistens oben rechts auf dem Bescheid.

Danach beschreibt ihr euer Problem und begründet es.

Wenn die Frist bald abläuft, ihr aber für die Begründung noch etwas Zeit braucht, dann könnt ihr einen Einspruch ohne Begründung einlegen und schreiben, dass die Begründung folgt.

Allerdings müsst ihr das dann auch zeitnah machen.

 

Wie geht es danach weiter?

 

Entweder stimmt euch das Finanzamt zu und ihr bekommt einen geänderten Bescheid oder das Finanzamt folgt eurem Änderungswunsch nicht.

Hier kann das Finanzamt entweder mit euch in eine Diskussion eintreten und versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden oder es lehnt den Einspruch direkt als unbegründet ab.

Kommt es zu keiner Einigung mit dem Finanzamt, bleibt euch nur die Klage beim Finanzgericht.

Spätestens dann solltet ihr euch aber Hilfe von Experten holen.

 

Die Verböserung

 

Legt ihr Einspruch ein, bleibt der komplette Bescheid "offen", es kann alles geändert werden - sowohl zu eurem Vor- als auch zu eurem Nachteil.

Wird der Bescheid für euch schlechter als vorher, weil dem Finanzamt zum Beispiel etwas auffällt, was es vorher übersehen hatte, nennt sich das Verböserung.

Die muss das Finanzamt aber ankündigen und ihr müsst sie nicht akzeptieren.

Dann müsst ihr dafür jedoch auch auf euren Einspruch verzichten und es bleibt bei dem ersten Bescheid.

 

Der Änderungsantrag

 

Ihr könnt die Verböserung aber auch umgehen, wenn ihr einen Antrag auf schlichte Änderung stellt.

Bei dem bleibt nur der Punkt “offen”, auf den sich euer Antrag bezieht.

Dafür müsst ihr natürlich aber genau abgrenzen können, was der Änderungsantrag einschließen soll.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen und ihr stellt fest, dass der Änderungsantrag nicht ausreichend war, habt ihr leider Pech gehabt.

Außerdem könnt ihr hier keine Aussetzung der Vollziehung beantragen, beim Einspruch geht das hingegen schon.

 

Aussetzung der Vollziehung?

 

Ergibt sich aus eurem Bescheid eine Nachzahlung, könnt ihr beim Einspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Dann muss die Zahlung, die aus eurem Steuerbescheid entsteht, nicht gezahlt werden bis über euren Einspruch entschieden wurde.

Das Finanzamt muss euch das jedoch nicht verpflichtend gewähren, das liegt im sogenannten pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes.

Aber Achtung, ein gewährter Aufschub kann auch teuer werden, wenn Zinsen anfallen.

Bleibt nach Abschluss des Einspruchsverfahrens noch eine Nachzahlung übrig, kann es passieren, dass ihr zusätzlich Zinsen zahlen müsst.

Die hier geltenden 0,5% pro Monat auf den Nachzahlungsbetrag sind ziemlich teuer.

Verzinst wird aber immer erst 15 Monate nach Ablauf der Veranlagungsjahres, also ab April des übernächsten Jahres.

 

20.05.2021 - Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de & Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de

 

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