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Die Umsatzsteuervoranmeldung in Zeiten von Corona – Ausfüllhilfe

Eintragung der Steuersatzänderungen in die Vordrucke der Finanzverwaltung

NTG24 - Die Umsatzsteuervoranmeldung in Zeiten von Corona – Ausfüllhilfe

 

Wie bereits in anderen Artikeln aufgezeigt, führt die Mehrwertsteuersenkung in der Bevölkerung zu gemischten Meinungen.  Die Änderungen führen zu einem erheblichem Verwaltungsaufwand und es wird es nahezu unmöglich, hier noch einen Überblick zu haben. Zahlreiche Unternehmen müssen entweder monatlich oder viertjährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben.  In Zeiten von Corona gar nicht so leicht, da die Änderungen alle berücksichtigt werden müssen Dieser Artikel soll Ihnen helfen, die richtigen Eintragungen in den Vordrucken vorzunehmen.

 

Einstieg:

 

Umsätze, die den bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersätzen von 19 % oder 7 % unterlegen haben, sind in den Zeilen 26 und 27 des Vordruckes USt 1 A zu erklären. Einzutragen sind auch Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG), insbesondere für Umsätze, die den bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersätzen unterlegen haben.

Umsätze zu den ab dem 1.07.2020 geltenden Steuersätzen 16 % und 5 % sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 28 einzutragen. Bei Nachfragen seitens der Finanzverwaltung sollten die Kontenblätter als Nachweis eingereicht werden

Dies gilt auch für Umsätze, für die eine Anzahlung vor dem 1.07.2020 vereinnahmt wurde. Bereits mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30.06.2020 ausgeführten Umsätzen sind zu korrigieren, indem in Zeile 26 bzw. 27 eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Eine Eintragung in Zeile 62 (als negative Nachsteuer) ist insoweit nicht vorzunehmen.

 

Überblick UStVA 1

 

Beispiel:

 

Ein Händler hat im Juni 2020 eine Anzahlung von 11.900 € erhalten und die darin enthaltene Steuer (19 %) von 1.900 € an das Finanzamt abgeführt. Bei Lieferung am 20.08.2020 vereinnahmt der Händler den restlichen Kaufpreis von 46.100 €.

Die Lieferung unterliegt dem ab 01.07.2020 geltenden Steuersatz von 16 %. Somit muss in die Zeile 28 das gesamte Entgelt von 50.000 € und die darauf entfallende Steuer von 8.000 € erklärt werden. (Berechnung: 11.900 € + 46.100 € = 58.000 €; 58.000 €: 1,16 = 50.000 €). Die bereits mit 19 % besteuerte Anzahlung ist zu korrigieren, indem in Zeile 26 eine negative Bemessungsgrundlage in Höhe von 10.000 € eingetragen wird. Eine Eintragung in Zeile 62 (Steuer […] wegen Steuersatzänderung) ist nicht vorzunehmen.

 

Überblick UStVA 2

 

Weitere Besonderheiten:

 

Innergemeinschaftliche Erwerbe zu den bis zum 30.06.2020 geltenden Steuersätzen sind in den Zeilen 33 bis 34 einzutragen.

Innergemeinschaftliche Erwerbe zu ab dem 01.07.2020 geltenden Steuersätzen zu 16 % und 5 % sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind insgesamt in der Zeile 35 einzutragen.

 

Fazit:

 

Die Vordrucke haben sich zwar nicht geändert, aber es sind kleine, aber sehr wichtige Eintragungen bei Erstellung der Voranmeldung zu beachten. Vor allem die Eintragung einer negativen Bemessungsgrundlage wird in der Praxis bei vielen Unternehmen nicht erfolgen. Dies führt letztlich nicht nur für die Finanzverwaltung zu mehr Arbeit, sondern für uns alle.

 

20.07.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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