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Der One Stop Shop

Umsatzsteuer im europäischen E-Commerce

NTG24 - Der One Stop Shop

 

Wenn ihr als Onlinehändler eure Produkte auch jenseits der deutschen Grenzen vertreibt, solltet ihr nun besser hellhörig werden, denn seit dem 1.7.2021 gilt das neue E-Commerce Package. Und obwohl das als große Vereinfachung gepriesen wird, könnte es sich doch als Hürde herausstellen.

 

Wie war es früher?

 

Bis zum 1.7.21 hing der Ort der Lieferung und somit auch der Ort der Steuerpflicht des grenzüberschreitenden Versandhandels an Privatpersonen davon ab, ob bestimmte nationale Lieferschwellen im Zielland überschritten wurden oder nicht. Wurden sie überschritten, war die Lieferung im Zielland zu versteuern. Das bedeutete: Umsatzsteuerliche Registrierung und Meldepflichten im Ausland.

Weil das in der Praxis zu einigen Komplikationen geführt hat, wurde das Ganze nun ein wenig einfacher gestaltet.

 

Wie ist es heute?

 

Und hier kommt nun das zum 1.7.2021 eingeführte E-Commerce Package ins Spiel. Denn seit dem 1.7.2021 gibt es nun keine individuellen nationalen Lieferschwellen mehr, sondern nur noch eine einzige für alle Länder der EU zusammen. Und diese liegt bei sage und schreibe 10.000 € im Jahr. Ab der Lieferung, die diese Schwelle überschreitet, wird diese und jede folgende grenzüberschreitende Lieferung an Endkunden innerhalb der EU im jeweiligen Zielland steuerpflichtig. Das bedeutet wie zuvor: Umsatzsteuerliche Registrierung und Meldepflichten im Ausland.

 

Video -

 

An dieser Stelle drängt sich dann die Frage auf: Wo ist denn diese angekündigte Vereinfachung?

Die ist hier:

 

Der One Stop Shop

 

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistDer One Stop Shop oder auch OSS genannt sorgt bei dessen Nutzung dafür, dass die Registrierungs- und Meldepflichten im EU-Ausland entfallen. Nutzt ihr den OSS, könnt ihr nämlich sämtliche der grenzüberschreitenden Lieferungen an Endkunden im EU-Ausland zentral an das Bundeszentralamt für Steuern melden und sogar auch die Steuer für alle Länder gesammelt dort zahlen.

Eventuell kommt Einigen von euch dieses Konzept schon vom MOSS (Mini One Stop Shop) bekannt vor - den gab es in ähnlicher Form bereits für digitale Dienstleistungen. Der wurde nun zum 1.7.2021 voll in den OSS integriert.

Weitere Vereinfachung ist, dass für über den OSS abgewickelte Lieferungen keine Rechnung mehr geschrieben werden muss.

Außerdem erfolgt die OSS-Meldung auch nur quartalsweise, also nur vier Mal pro Jahr. Die Meldung hat immer spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf ein Quartal folgt, zu erfolgen.

Es gibt sogar noch eine weitere Vereinfachung – anders als bei den Umsatzsteuervoranmeldungen und den Zusammenfassenden Meldungen, erfolgen die Korrekturen falscher OSS-Meldungen einfach immer in der aktuellen OSS-Meldung.

 

Der Haken

 

In der Euphorie über die vielen Vereinfachungen, die der OSS mit sich bringt, darf allerdings nicht vergessen werden, dass er wirklich nur für innereuropäische grenzüberschreitende Lieferungen an Endkunden gilt.

Das bedeutet: Verbringungen zum Beispiel in Lager im europäischen Ausland, wie sie unter anderem im Rahmen von Amazon Fulfillment-Systemen regelmäßig erfolgen, sind vom OSS nicht abgedeckt. Hier müssen nach wie vor lokale Meldungen im Zielland gemacht werden.

Gleiches gilt auch, wenn zum Beispiel ein Produkt aus einem polnischen Lager an einen polnischen Endkunden verschickt wird. Hier fehlt nämlich die Grenzüberschreitung – folglich ist der OSS nicht anwendbar.

Die Lieferungen, die tatsächlich unter den OSS fallen, müssen allerdings alle auch über den OSS laufen – zumindest, falls ihr ihn überhaupt nutzt. Die Nutzung ist nämlich keine Pflicht – ihr könnt auch nach wie vor lokale Registrierungen und Meldungen machen. Entscheidet ihr euch aber für den OSS, könnt ihr ihn nicht nur selektiv für einzelne Länder nutzen. Ganz oder gar nicht, lautet hier das Konzept.

Ein weiterer OSS-Funfact ist, dass die Werte für das Überschreiten der 10.000 € Grenze für 2021 nicht etwa halbiert werden, nur weil die Regelung erst zum 1.7.2021 eingeführt wurde.

Außerdem werden in die Beurteilung der neuen 10.000 €-Lieferschwelle für das Jahr 2021 auch Lieferungen und digitale Dienstleistungen einbezogen, die zwischen dem 1.1.2020 und dem 30.6.2021 ausgeführt wurden.

Kommen wir jetzt zum letzten wichtigen Punkt: Wie melde ich mich für das OSS-Verfahren an? Die Anmeldung erfolgt über das Portal „Mein BOP“ und funktioniert ähnlich wie eine Anmeldung bei „Mein ELSTER“. Wenn ihr mit eurem Unternehmen dort schon angemeldet seid, könnt ihr eure Zertifikatsdatei auch für die Anmeldung in “Mein BOP” benutzen.

 

19.08.2021 - Sarah Klinkhammer - sk@ntg24.de

 

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