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An- und Verkauf bei Ebay als umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit

Umsatzsteuerliche Folgen durch planmäßigen An- und Verkauf bei Ebay

NTG24 -  An- und Verkauf bei Ebay als umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit

 

Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform "ebay", liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vor.

 

Umsatzsteuerlicher Unternehmer:

 

Nach § 2 Abs.1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Umsatzbesteuerung unterliegt eine natürliche Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 UStG erfüllt sind. In der Praxis ist die Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit meist strittig.

 

Ebay-Verkäufe:

 

Im Streitfall handelte die Klägerin mit Antiquariat aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen. Über einen Zeitraum von 5 Jahren erzielte die Klägerin aus dem Verkauf Einnahmen in Höhe von ca. 380.000 Euro. Der Verkauf des Antiquariats erfolgte über die Internet-Auktions-Plattform "ebay". In dem Zeitraum von 5 Jahren wurden durch die Klägerin ca. 3.000 Versteigerungen auf der Internetplattform abgewickelt.

 

Entscheidung des BFH:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDer Bundesfinanzhof hat entschieden, dass im vorliegenden Sachverhalt eine nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vorliegt. In der Entscheidung verweist der Bundesfinanzhof auf sein Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11. In seiner Zurückweisung an das Finanzgericht, hat der BFH angewiesen, dass die bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen ist. Der Differenzbesteuerung unterliegen sogenannte Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer

gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und die Gegenstände von Privatpersonen ohne Umsatzsteuer geliefert wurden. In diesen Fällen ist die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden, der umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Marge zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis des Gegenstandes.

 

15.11.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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