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Billigkeitsmaßnahmen in Bezug auf die gestiegenen Energiekosten

Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten

NTG24 - Billigkeitsmaßnahmen in Bezug auf die gestiegenen Energiekosten

 

Durch das veröffentliche BMF-Schreiben haben die Finanzämter die Möglichkeit die Folgen der Energiekrise bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen.

 

Grundlage der Billigkeitsmaßnahmen:

 

Die Folgewirkungen des Kriegs und der daraufhin erfolgten Sanktionen sind insbesondere im Energiesektor für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland schwerwiegend. Das Bundesministerium der Finanzen hat im BMF-Schreiben vom 05.10.2022 Billigkeitsmaßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges bekannt gegeben. In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche

Billigkeitsmaßnahme (z.B. Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundung, Vollstreckungsaufschub) vorliegen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.

 

Vorauszahlungen:

 

Betroffene Unternehmen können einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer als Billigkeitsmaßnahme stellen. Über die Anträge sollen die Finanzämter unter Ausübung des Ermessens zeitnah entscheiden. Eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessenentscheidung möglich.

 

Stundungszinsen:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxSofern der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, kann seitens des Finanzamts auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. Der Verzicht auf die Stundungszinsen ist möglich, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monate gewährt wird.

 

Erklärungsfristen:

 

Die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 gelten unverändert weiter. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022, BStBl I S. 938.

 

11.10.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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