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Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

BFH Urteil (VI R 42/17) vom 12.02.2020, Pressemitteilung Nr. 26/20 vom 12.06.2020

NTG24 - Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

 

Im Rahmen der Steuererklärung kann ein Arbeitnehmer die sogenannte Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend machen.

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte. Diese kann sich entweder aus dem Arbeitsvertrag ergeben oder dadurch, dass ein Ort regelmäßig (Indiz 3 volle Arbeitstage) aufgesucht wird.

Im Normalfall sucht ein Arbeitnehmer den Arbeitsort einmal am Tag auf und fährt dann auch wieder im Laufe des Tages zurück.  Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach Satz 2 der o.g. Vorschrift für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt

Was passiert jedoch, wenn der Arbeitnehmer nicht im Laufe des Tages zurückfährt, sondern erst an einem späteren Arbeitstag? Im Urteilsfall des BFHs ging es um einen Flugbegleiter (Kläger), welcher an mehreren Tagen zur Arbeit fuhr, ohne an an diesen Arbeitstagen nach Hause zurückzufahren. In diesen Fällen kehrte er nach seinem Dienst erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag zurück.

Im Rahmen seiner Steuererklärung machte er jedoch für jeden Tag die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt und die Finanzgericht teilten diese Auffassung jedoch nicht und verweigerten die Berücksichtigung in voller Höhe.

Werbungskosten_Die Entfernungspauschale_Grundsatz_&_Besonderheit

 

Das Urteil:

 

Der BFH stimmt der rechtlichen Würdigung seitens des Finanzamtes und dem Finanzgerichtes zu.

Die Entfernungspauschale für "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" beinhaltet zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg). Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 € (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG) -- also 0,15 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag -- als Werbungskosten abziehen.

Das Urteil vom 12.02.2020 in voller Länge:

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE202010105&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Die Pressemitteilung vom 12.06.2020:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/entfernungspauschale-bei-hin-und-rueckweg-an-unterschiedlichen-arbeitstagen/

 

15.06.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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