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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2020

Entfristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

NTG24 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2020

 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz von bisher 1.908 € auf 4.008 € pro Jahr angehoben worden. Die Erhöhung wurde zu diesem Zeitpunkt für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt. 

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

 

Alleinstehende Arbeitnehmer, deren Haushalt ein Kind angehörig ist für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, haben Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von

1.908 €. Dieser Freibetrag wird auf Antrag beim Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren durch die Gewährung der Steuerklasse II berücksichtigt.

Ab dem zweiten Kind, das dem Haushalt zugehörig ist, ist ein zusätzlicher Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren von je 240 € vorgesehen. Hierfür ist beim Wohnsitzfinanzamt der Antrag auf Eintragung in die ELStAM-Datenbank zu stellen.

 

Erhöhung des Entlastungsbetrags:

 

Durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz wurde der Freibetrag um 2100 € erhöht, sodass er sich insgesamt auf 4.008 € beläuft. Diese Entlastung wurde zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen eingeführt und auf zwei Jahre befristet.

Da es sich um einen zusätzlichen Freibetrag handelt, wird dieser zunächst nicht automatisch durch die Steuerklasse II ausgeschöpft. Die Berücksichtigung über die Steuerklasse II wird erst für das Jahr 2022 eingeführt.

Der Erhöhungsbetrag ist daher aktuell noch beim Finanzamt an ein vereinfachten Antragsverfahren gebunden, d.h. ein Antrag ist zustellen, jedoch müssen hierfür nicht die amtlichen Antragsformulare verwendet werden. Die Eintragung des erhöhten Entlastungsbetrags führt nicht zur einer Pflichtveranlagung.

Sollte der Antrag im Lohnsteuerabzugsverfahren unterbleiben und daher kein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden sein, kann dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden.

Die Regelungen für den Erhöhungsbetrag für jedes weitere dem Haushalt zugehörenden Kind in Höhe von 240 € bleiben unverändert bestehen.

 

 

Entfristet:

 

Anzeige:

Werbebanner Zürcher BörsenbriefeBisher war die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz befristet auf 2 Jahre und sollte somit nur Anwendung in 2020 und 2021 finden.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde diese Befristung aufgehoben und ist vorerst zeitlich unbeschränkt anwendbar.

 

14.01.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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