BFH: Erbschein verliert Bindungswirkung bei gewichtigen Zweifeln
Steuerwert kann Erbquote in Frage stellen
Der Erbschein gilt im deutschen Erbrecht als wichtiges Dokument – auch für die Finanzbehörden. Doch er ist nicht unantastbar. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Finanzämter und Finanzgerichte verpflichtet sind, die im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten eigenständig zu überprüfen. Der Anlass dazu kann sogar ein steuerlicher Wertfeststellungsbescheid sein.
**Wenn der Steuerwert die Erbquote in Frage stellt**
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Erbfall aus dem Jahr 2016. Der Erblasser hatte per Testament bestimmt, dass sein Bruder die Geldmittel und ein Beigeladener den Grundbesitz erhalten sollte. Auf Basis der damals erklärten Werte – rund 262.000 Euro für die finanziellen Mittel und 450.000 Euro für das Grundstück – wurde der Bruder im Erbschein mit einem Anteil von 37 Prozent, der Beigeladene mit 63 Prozent ausgewiesen. Eine spätere notarielle Abschichtungsvereinbarung regelte, dass der Bruder gegen Übertragung der Geldmittel aus der Erbengemeinschaft ausschied.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer zunächst auf Grundlage des im Erbschein festgehaltenen Anteils fest. Als jedoch der Grundbesitzwert im Rahmen einer gesonderten Feststellung auf rund 610.000 Euro heraufgesetzt wurde – und damit erheblich über den ursprünglich erklärten 450.000 Euro lag –, erhöhte das Finanzamt zwar die Steuer, hielt aber dennoch an der Erbquote von 37 Prozent fest. Der Kläger wandte ein, dass sein tatsächlicher Erbanteil angesichts des höheren Immobilienwerts deutlich geringer sein müsse, weil der auf ihn entfallende Nachlasswert relativ gesunken sei.
**Sachaufklärungspflicht verletzt**
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab, ohne den Verkehrswert des Grundstücks näher zu untersuchen. Genau darin sieht der Bundesfinanzhof einen Verfahrensfehler. Den Richtern zufolge haben Finanzgerichte zwar grundsätzlich vom Erbschein als maßgeblichem Nachweis des Erbrechts auszugehen. Treten jedoch gewichtige Gründe zutage, die an der Richtigkeit des Erbscheins zweifeln lassen, wandelt sich das Recht zur eigenen Prüfung in eine Pflicht.
Gewichtige Gründe können dabei nicht nur tatsächlicher Natur sein, sondern auch aus rechtlichen Überlegungen – etwa einer anderen Auslegung des Testaments – resultieren. In der aktuellen Entscheidung betont der Bundesfinanzhof zudem, dass auch ein behördlich festgestellter Steuerwert, der erheblich vom erklärten Verkehrswert abweicht, Anlass sein kann, den tatsächlichen Marktwert eines Nachlassgegenstands weiter aufzuklären. Denn die steuerlichen Bewertungsregeln führen zwar nicht unmittelbar zu einer Veränderung der Erbquote – diese richtet sich ausschließlich nach den Verkehrswerten –, der Steuerwert kann aber als Indiz für einen abweichenden Marktwert dienen.
Da der festgestellte Grundbesitzwert von rund 610.000 Euro deutlich von den ursprünglich angesetzten 450.000 Euro abwich, hätte das Finanzgericht dem Vorbringen des Klägers nachgehen müssen. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben, das Finanzgericht muss nun die Verkehrswertfrage erneut und sorgfältig aufklären. Für die Praxis bedeutet dies: Liegt zwischen dem steuerlich festgestellten Wert und dem erklärten Verkehrswert eine erhebliche Differenz vor, reicht es nicht aus, die Erbquote des Erbscheins schlicht zu übernehmen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.06.2026 (Az. II B 68/25).
31.07.2026 - Daniel Eilenbrock

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