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Flutkatastrophe 2021 - steuerliche Maßnahmen - Hilfe und Unterstützung

Erste steuerliche Hilfe für Betroffene der Flutkatastrophe im Juli 2021

NTG24 - Flutkatastrophe 2021 - steuerliche Maßnahmen - Hilfe und Unterstützung

 

Durch das Unwetter im Juli dieses Jahres sind in vielen Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden, durch die viele Menschen vor einem nicht nur finanziellen Scherbenhaufen stehen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist besonders stark betroffen und hat bereits die ersten steuerlichen Maßnahmen ergriffen, um Solidarität und Mithilfe gegenüber den Betroffenen zu zeigen. Es werden nicht die einzigen Maßnahmen bleiben.

Viele Menschen stehen vor dem finanziellen Ruin und benötigen dringend Unterstützung. Ganz Deutschland spendet, sei es durch Geld oder auch Sachentnahmen. Alles ist dringend notwendig. Eins haben die Leute mit Sicherheit aktuell nicht im Kopf und zwar STEUERN. Doch so hart es klingt, das Leben muss weitergehen und daher ist es nur umso wichtiger, dass die Länder auch Zeichen setzen und Maßnahmen vorbereiten, um auch mit steuerlichen Vereinfachungen zu helfen.

Das Bundesland NRW hat bereits reagiert und hat durch die Oberfinanzdirektionen NRW einen Katastrophenerlass veröffentlicht.

 

 

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlung:

 

Die Lockerungen, welche auch bereits für Betroffene der Corona Pandemie gelten, werden nun auch auf nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige der Flutkatastrohpe angewendet. So können bis zum 31.10.2021 unter Darlegung der Verhältnisse Anträge auf Stundung bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälliger oder fällig werdender Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gestellt werden.

Eine Stundung kann längstens bis zum 31.01.2022 beantragt werden. Besondere Beweispflichten seitens der Betroffenen müssen nicht erfolgen und sollen auch von der Finanzverwaltung nicht vorgenommen werden.

Die Finanzverwaltung wird darüber hinaus angehalten, bei Betroffenen auf Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende Januar 2022 zu verzichten. Auch weitere Verlängerungen sind nicht ausgeschlossen.

 

Erlass von Säumniszuschlägen:

 

Säumniszuschläge („Strafe“ für zu späte Zahlung) sollen erlassen werden, wenn diese sich auf den Zeitraum vom 14.Juli – 31.01.2022 beziehen.

 

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen:

 

Mit Ausnahme der Vereinfachungsregel von Spenden unter 300€ ist zur steuerlichen Berücksichtigung eine Spendenbescheinigung notwendig, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen erstellt werden darf.

Auch hier sind Vereinfachungen vorgenommen worden. So reicht als Nachweis ein Kontoauszug, auf dem zu erkennen ist, dass die Zuwendung auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto geleistet worden ist.

 

Verlust von Buchführungsunterlagen:

 

Sind unmittelbar durch die Flutkatastrophe Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen seitens der Finanzverwaltung zu erwarten. Der Betroffene sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit möglich, nachweisen oder glaubhaft machen. Hier wird dann im Einzelfall entschieden.

 

Sonderabschreibung bei Wiederaufbau von Betriebsgebäuden:

 

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30% vorgenommen werden.

 

Sonderabschreibung für Ersatzwirtschaftsgüter:

 

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistBei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 10 EStR).

Voraussetzung für beide genannten Sonderabschreibungen ist, dass die Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

 

Besonderheit: Erhaltungsaufwand

 

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Betroffene die Kosten auch tatsächlich getragen hat und nicht seitens eines Dritten (Versicherung, Staatshilfen etc.) übernommen wurde.

 

Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden:

 

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

 

Hinweis:

 

Die o.g. Regelungen können auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG angewendet werden.

 

Arbeitnehmer / Arbeitgeber Besonderheiten:

 

Unterstützungen seitens des Arbeitsgeber für betroffene Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. Die Grenze von 600€ hat bei Zuwendungen für Betroffene keine größere Bedeutung, da in einer Notsituation (wie dieser) keine Betragsgrenze vorliegt.

 

Außergewöhnliche Belastungen:

 

Die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum sind außergewöhnliche Belastungen i.S.d §33 EStG.

Die außergewöhnlichen Belastungen können auch in dem persönlichen Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt werden. Anträge sind bei dem Einkommensteuerfinanzamt vorzunehmen.

 

Fazit:

 

Die Maßnahmen sind mehr als erste Lockerungen zu sehen und nicht als große Unterstützungsleistung. Viel mehr handelt es sich um schnelle und gezielte Mittel, um Betroffenen etwas mehr Spielraum zu verschaffen. Mit Sicherheit werden bereits im Hintergrund weitere Möglichkeiten besprochen. Einmal mehr muss sich das Steuerrecht von der flexiblen Seite zeigen. Weitere Änderungen sind garantiert.

Der Katastrophenerlass ist im Wortlaut als Download verfügbar. 

 

19.07.2021 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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