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Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020

Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenen Fällen

NTG24 - Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020

 

Eine weitere Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020 ist im Regierungsentwurf zum Vierten Corona Steuerhilfegesetz vorgesehen. Die Finanzverwaltung hat das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 bereits ergänzt.

 

Fristverlängerung:

 

Eine Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 um jeweils drei Monate in beratenen Fällen und unberatenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO), sowie Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) ist durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 bereits erfolgt. Durch die anhaltende Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie sollen die Erklärungsfristen und die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 für steuerlich beratene Fälle um weitere drei Monate verlängert werden.

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Werbebanner SemitaxDie Finanzverwaltung hat im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung durch das Vierte Corona Steuerhilfegesetz bereits das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 um die vorgesehene Fristverlängerung ergänzt. Durch die Änderung des BMF-Schreibens schafft die Finanzverwaltung eine Übergangsreglung bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona Steuerhilfegesetzes. Soweit Steuer- oder Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen Fällen nach Ablauf der geltenden Frist (31.05.2022) und vor Inkrafttreten des Vierten Corona Steuerhilfegesetzes abgegeben werden, ist § 152 Abs.2 Abgabenordnung nicht anzuwenden.

Vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs.4 Abgabenordnung, gilt die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona Steuerhilfegesetzes nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO. Demnach wird ein Verspätungszuschlag nicht festgesetzt.

 

 

Fazit:

 

Die weitere Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenen Fällen um drei Monate für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz steht bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch aus. Um Rechtssicherheit zu schaffen hat die Finanzverwaltung durch die Ergänzung des BMF-Schreibens vom 20.07.2021 die Fristverlängerung bereits manifestiert.

 

12.04.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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