
BFH: Geldauflagen nach § 153a StPO nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Strafverfahren gegen Unternehmer wegen Steuerhinterziehung
Im zugrunde liegenden Fall wurden gegen einen gewerblich tätigen Kläger in den Jahren 2016 und 2017 mehrere Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) eingeleitet. Das Landgericht stellte das Verfahren im Jahr 2018 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von 25.000 € ein. Die Zahlung erfolgte an die Staatskasse und sollte laut Hinweis des Gerichts auch vermögensabschöpfenden Charakter haben. Der Kläger machte diese Zahlung als nachträgliche Betriebsausgabe in seiner Einkommensteuererklärung 2018 geltend.
Finanzamt lehnt Abzug ab – FG erkennt Teilbetrag an
Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig, während das Finanzgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.06.2022 – 3 K 59/22) 3.000 € als abziehbaren Anteil berücksichtigte. Es nahm an, dass dieser Teil der Geldauflage einen vermögensabschöpfenden Charakter gehabt habe, für den kein Abzugsverbot gelte.
BFH widerspricht: Kein objektiv erkennbarer Abschöpfungsanteil
Mit Urteil vom 25.04.2024 (Az. X R 29/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die Richter stellten klar, dass die Zahlung in vollem Umfang unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fällt. Es handle sich um eine nicht abziehbare Geldauflage mit Sanktionscharakter, nicht um eine Vermögensabschöpfung.
Kein Raum für steuerlich begünstigte Einziehung nach § 73 StGB
Eine Einziehungsmaßnahme nach § 73 StGB, die steuerlich abziehbar gewesen wäre, liegt nicht vor. Der Beschluss des Landgerichts erwähnte weder eine Einziehung noch eine Feststellung rechtswidrig erlangter Vorteile. Eine Einziehung erfordert die Feststellung einer rechtswidrigen Tat, was im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO – ohne Schuldfeststellung – ausgeschlossen ist.
Keine Aufspaltung in abziehbare und nicht abziehbare Bestandteile
Der BFH erteilte auch der Argumentation der Kläger eine Absage, die Zahlung könne teilweise als abziehbare Wiedergutmachung nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO interpretiert werden. Der LG-Beschluss stützte sich ausdrücklich allein auf Nr. 2 (Zahlung an die Staatskasse), und es sei keine Kombination verschiedener Auflagentypen im Beschluss erkennbar.
20.10.2025 - Daniel Eilenbrock
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