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Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen

NTG24 - Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen

 

Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden.

 

Gewerbesteuerbefreiung:

 

Der BFH hat mit dem Urteil III R 20/19 vom 01.09.2021 entschieden, dass nur die Gewinne aus dem originären wirtschaftlichen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr.20 Buchst. c und d GewStG fallen. Gewinne die aus weiteren Tätigkeiten des Trägers resultieren und nicht unter den privilegierten Zweck der Vorschriften fallen, sind von der Steuerbefreiung ausgenommen. Der Ausschluss von der Gewerbesteuerbefreiung ist nicht daran geknüpft, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 Abs.1 AO erfüllt, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlässt oder besondere organisatorische Vorkehrungen erfordert. Es ist ausreichend, dass der Tätigkeit separat Erträge zugeordnet werden können.

 

Streitfall:

 

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Steuerberater TrierIm vorliegenden Fall hatte die Klägerin in der Rechtform einer GmbH Zinsenerträge aus der Aktivierung einer Forderung aufgrund einer ausstehenden Kaufpreiszahlung aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen und aus einem Bankguthaben erzielt. Zudem erhielt die Klägerin von zwei Firmen Provisionszahlungen. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde eine partielle Gewerbesteuerpflicht in Höhe der Zins- und Provisionserträge festgestellt. Die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide wurden seitens des Finanzamts zurückgewiesen. Das Finanzgericht hob die Gewerbesteuermessbescheide und die Einspruchsentscheidung auf. Das Finanzamt rügte die Verletzung materiellen Rechts und beantragte die Aufhebung des Urteils.

Der Bundesfinanzhof entsprach der Klage des Finanzamts und stellte die partielle Gewerbesteuerpflicht fest. Die Steuerbefreiungsvorschrift lässt eine Differenzierung zwischen begünstigter und nicht begünstigter Tätigkeit zu. Es handelt sich nicht um eine persönliche Steuerbefreiung des Trägers und der Gesamtheit seiner Erträge, sondern die Begünstigung greift nur für die aus dem Betrieb der Einrichtung erzielten Erträge. Der Zweck der Steuerbefreiung besteht darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Förderungszwecks ist nicht Gegenstand dieser Norm. Die Gewerbesteuerbefreiung ist nur insoweit anzuwenden, wie die Tätigkeit der Einrichtung die Voraussetzung des Gesetzes erfüllt oder die Tätigkeit für die betreffende Einrichtung erforderlich ist.

 

Fazit:

 

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr.20 Buchst. c und d GewStG ist nur auf die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden, anzuwenden. Gewinne aus Tätigkeiten, die nicht dem Förderungszweck der Vorschrift entsprechen, unterliegen der Gewerbesteuer. Für eine partielle Gewebesteuerpflicht muss nur eine Trennbarkeit der Erträge aus den Tätigkeitsbereichen möglich sein.

 

30.11.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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