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Hausnotrufdienst als haushaltsnahe Dienstleistung

Steuerliche Berücksichtigung eines Hausnotrufdienstes

NTG24 - Hausnotrufdienst als haushaltsnahe Dienstleistung

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Hausnotrufdienst in einem privaten Haushalt eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellen.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

 

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um Leistungen die eine hinreichende nähe zur Haushaltsausführung aufweisen oder mit dieser im Zusammenhang stehen. Für die Tätigkeiten, die gewöhnlicherweise durch die Personen des privaten Haushalts zu erledigen sind, werden Dienstleister in Anspruch genommen.

Bisher wurden eigenständig vergütete Leistungen in Form einer Leistungsbereitschaft im Bedarfsfall z.B. Hausnotrufdienste nicht als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Eine Berücksichtigung von Leistungen eines Bereitschaftsdiensts wurden nur als haushaltnahe Dienstleistung anerkannt, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zu einer begünstigten Hauptleistung handelte. In der Regel ist dies bei der Unterbringung in einem „Betreuten Wohnen“ gegeben, weil mit der Betreuungspauschale, die die Hilfestellungen für den Bewohner rund um die Uhr sicherstellen soll, das Notrufsystem abgegolten ist.

 

Urteil:

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 11.06.2021, dass es sich bei den Aufwendungen für ein Hausnotrufdienst in einem privaten Haushalt, um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

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Werbebanner ZB-Seminar„Das von der alleinstehenden Klägerin gebuchte Notrufsystem stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung in diesem Sinne dar. Durch das Notrufsystem wird sichergestellt, dass die Klägerin in Notsituationen (Sturz, Übelkeit etc.) rasch Hilfe durch den automatisch informierten Notdienst erhält. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes erfolgt sonst typischerweise im Familienverbund, womit insbesondere die notärztliche Versorgung sichergestellt wird. Die Leistung wird auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Im Hinblick auf die zunehmende Gebrechlichkeit im Alter kann auch von einer Auslösung des Notrufes in regelmäßigen Abständen ausgegangen werden.“

Die Begründung des Gerichts stellt dar, dass alle Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 35a Abs.2 EStG gegeben sind. Es besteht eine hinreichende nähe zur Haushaltsführung und die Tätigkeit wird für gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht. Zudem müssen die Tätigkeiten regelmäßig anfallen und die Dienstleistung muss im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet werden. Es handelt sich demnach um eine räumlich-funktionale Auslegung des Begriffs Haushalt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat alle Voraussetzungen für die Anerkennung eine haushaltsnaher Dienstleistung bei der Nutzung eines Hausnotrufdienstes in einem privaten Haushalt bejaht und in seinem Urteil dargestellt, dass eine Anerkennung eines Notrufsystems nur im Rahmen eines „Betreuten Wohnens“ aus der Rechtsprechung des BFH nicht hervor geht.

 

11.11.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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