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Referentenentwurf des Inflationsausgleichgesetz

Referentenentwurf des BMF zum Inflationsausgleichgesetz

NTG24 - Referentenentwurf des Inflationsausgleichgesetz

 

Am 8.9.2022 hat das BMF den Referentenentwurf für das Inflationsausgleichgesetz veröffentlicht.

Zur Abmilderung der Folgen der vorliegenden Inflation hat das BMF im Referentenentwurf zum Inflationsausgleichgesetz einige steuerliche Maßnahmen vorgeschlagen.

 

Einkommensteuertarife

 

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Werbebanner SemitaxDie Einkommensteuertarife nach §32a EStG für 2023 und 2024 sollen im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse der noch ausstehenden Berichte zum Existenzminimum und Steuerprogression angepasst werden. Die Verschiebung der Tarifeckwerte führt dazu, dass der Spitzensteuersatz ab 2023 bei 61.972 € statt bisher 58. 597 € greift und ab 2024 erst ab einem Wert von 63.515 €,

Die Anhebung des Grundfreibetrags zum 01.01.2023 um 285 € auf 10.632 € und zum 01.01.2024 um weitere 300 € auf 10.932 € ist vorgesehen.

 

Erhöhung Kindergeld/Kinderfreibetrag

 

Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 EStG soll für jeden Elternteil angehoben werden. Die Anpassung erfolgt rückwirkend für das Jahr 2022. Die Anpassungen sind wie folgt vorgesehen:

2022: von 2.230 € auf 2.810 €

2023: von 2.810 € auf 2.880 €

2024: von 2.880 € auf 2.994 €

Das Kindergeld wird ab 2023 erhöht. Für das erste und zweite Kind wird das Kindergeld von bisher 219 € auf 237 € angehoben und für das dritte Kind von 225 € auf 237 €.

 

Unterhaltsleistungen:

 

Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG soll für 2022 von 9.984 auf 10.437 € erhöht werden. Zukünftig soll eine automatische Angleichung an den Grundfreibetrag durch einen dynamischen Verweis im Gesetz erfolgen.

 

Arbeitslohngrenze

 

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Werbebanner ClaudemusDie Pflicht zu Einreichung der Einkommensteuererklärung nach § 42 Abs.2 Nr.3,4 EStG richtet sich nach den Arbeitseinkommen. Sofern die Einkommensteuer 0 € beträgt bei dem erzielten Arbeitslohn besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Die Arbeitslohngrenze soll zukünftig aus der Summe des Grundfreibetrags, des Arbeitnehmerpauschbetrags und dem Sonderausgabenpauschbetrag gebildet werden, um die Praxis zu vereinfachen.

 

14.09.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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