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Vom Feed ins Fahndungsnetz: Finanzämter jagen Influencer

Einnahmen, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer im Überblick

NTG24 - Vom Feed ins Fahndungsnetz: Finanzämter jagen Influencer

 

Immer mehr Influencer:innen und Content Creator verdienen mit ihrem Online-Auftritt Geld – sei es durch Produktplatzierungen, Kooperationen oder Werbeverträge. Was viele nicht wissen: Auch Sachen statt Geld, also Produkte, Reisen oder Dienstleistungen, gelten als steuerpflichtige Einnahmen. Sobald ein Unternehmen eine Leistung (z. B. Instagram-Post) mit einer Gegenleistung vergütet – auch wenn sie nicht in Geld erfolgt – liegt ein steuerlich relevanter Vorgang vor. Bewertet wird mit dem Marktwert der erhaltenen Leistung.

Für die steuerliche Einordnung ist nicht entscheidend, ob es sich um eine große Kampagne oder eine kleinere Produktplatzierung handelt – jede entgeltliche Leistung zählt.

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb – mit allen Folgen

 

In den meisten Fällen handelt es sich bei der Tätigkeit um einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Die Tätigkeit ist nachhaltig, selbständig und auf Gewinnerzielung ausgerichtet – damit erfüllt sie die Voraussetzungen für gewerbliche Einkünfte. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Gewerbeschein beantragt wurde.

Folge ist die Einkommensteuerpflicht auf alle Gewinne. Wird der Freibetrag von derzeit 24.500 € überschritten, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Diese kann jedoch bis zu einem bestimmten Betrag auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

 

Umsatzsteuer: Wer regelmäßig leistet, wird zum Unternehmer

 

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Werbebanner Audipy Sobald die jährlichen Umsätze die gesetzlichen Grenzen übersteigen (25.000 € im Vorjahr, 50.000 € im laufenden Jahr), ist die Influencer-Tätigkeit auch umsatzsteuerpflichtig. Die Folge: Auf Rechnungen müssen 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt werden. Influencer:innen, die unterhalb dieser Grenzen bleiben, können die Kleinunternehmerregelung nutzen. Dann entfällt die Umsatzsteuerpflicht – sie dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Wichtig: Auch nicht-monetäre Leistungen, wie überlassene Produkte oder Reisen, zählen zum steuerpflichtigen Umsatz – sofern sie als Gegenleistung für Werbemaßnahmen erbracht werden.

 

Sachzuwendungen: Steuerfalle Produktgeschenk

 

Besonders häufig übersehen werden steuerpflichtige Sachzuwendungen. Werden Produkte dauerhaft überlassen und verwendet (z. B. Kleidung, Kosmetik, Technik), stellen sie steuerpflichtige Einnahmen dar. Der Wert ist mit dem üblichen Verkaufspreis anzusetzen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um reine Testmuster ohne bleibenden Wert handelt – etwa weil das Produkt zurückzugeben ist oder zerstört wird. In solchen Fällen kann die Steuerpflicht entfallen. Eine pauschale Bewertung ist jedoch nicht möglich – es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

 

Gewinnermittlung durch EÜR – aber nur bis zur Grenze

 

Solange keine Buchführungspflicht besteht, können Influencer:innen ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Diese einfache Methode genügt in vielen Fällen – insbesondere bei kleineren Tätigkeiten. Wird jedoch die Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten, entsteht eine Pflicht zur Bilanzierung.

Dann gelten strengere Anforderungen, etwa zur Aufzeichnung von Einlagen, Entnahmen, Forderungen oder Abgrenzungen.

 

Finanzämter schauen genau hin – Steuerfahndung aktiv

 

Die Steuerbehörden beobachten die Influencer-Branche inzwischen mit hoher Aufmerksamkeit. In Nordrhein-Westfalen wurde sogar ein eigenes „Influencer-Team“ innerhalb des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität eingerichtet. Der Vorwurf: Influencer sollen in NRW Steuern in Höhe von rund 300 Millionen Euro hinterzogen haben. Inzwischen laufen rund 200 Strafverfahren – Tendenz steigend.

Im Fokus stehen dabei nicht gelegentliche Produktempfänger, sondern professionelle Influencer mit hohen Einnahmen und systematischer Steuervermeidung. Teilweise wurden Steuernummern nie beantragt oder Einkommen komplett verschwiegen. Beliebt ist auch der steuerlich motivierte Umzug ins Ausland, etwa nach Dubai. Dort registrieren sich viele Influencer mit steigenden Umsätzen, um sich der deutschen Besteuerung zu entziehen.

Auch technisch rüstet die Steuerfahndung auf: Werbeeinnahmen in temporären Storys oder gesponserte Inhalte sollen mit spezialisierten Analysetools zurückverfolgt und dokumentiert werden. Die Datenlage wird laufend besser – und die Beweisführung konkreter.

Wer Einnahmen oder Zuwendungen nicht erklärt, riskiert hohe Nachzahlungen, Bußgelder oder sogar ein Strafverfahren. Die Empfehlung lautet daher klar: steuerlich korrekt handeln – und sich im Zweifel beraten lassen.

 

13.11.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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