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Die Kaufrechtreform 2021 – Das wird sich zukünftig ändern

Vollharmonisierung durch Warenkaufrichtlinie ab 01.Januar 2022

NTG24 - Die Kaufrechtreform 2021 – Das wird sich zukünftig ändern

 

Unsere Welt befindet sich in einem ständigen Wandel. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass auch die gesetzlichen Vorgaben in ständiger Anpassung auf den aktuellen Stand gebracht werden – so auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Insbesondere das Kaufrecht soll sich hier ändern.

Am 10.Februar 2021 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen sollen zukünftig für alle Kaufverträge gelten, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden. Was sich ändert und welche Konsequenzen hat, sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

 

Ziele der WKRL

 

Fast zwanzig Jahre ist es nun her, dass die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ihren Weg in die deutschen Gesetze fand. Doch die Zeit steht nicht still. Erkennen kann man das beispielsweise an der sich stetig weiterentwickelnden Digitalisierung, welche den Gesetzgeber, mit der Zeit, vor immer größer werdende rechtliche Herausforderungen gestellt hat. Mit der WKRL sollen die entstandenen rechtlichen Lücken nun beseitigt werden.

Zweck der WKRL ist es nämlich, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die sich insbesondere auf Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beziehen, bei denen vor allem Sachen mit digitalen Elementen eine große Rolle spielen.

 

Umsetzung

 

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Werbebanner ISIN-WatchlistBereits zum 01.Juli 2021 wurden die kaufrechtlichen Vorschriften des BGB angepasst. Gelten sollen sie aber erst ab dem 01.Januar 2022. Damit die WKRL auch ihren Zweck erfüllt, mussten einige Begriffe im BGB geändert und angepasst werden. Darunter fallen unter anderem die Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit, die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen, die Einführung von Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen und die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.

 

Neufassung der Sachmangelfreiheit

 

Wann eine Sache frei von Mängeln ist, steht im § 434 Abs. 1 BGB. In der aktuell noch geltenden Version ist eine Sache dann frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das heißt, hier geht es lediglich um die subjektive Komponente, nämlich darum was die Parteien konkret für eine Beschaffenheit vereinbart haben. Auf eine objektive Betrachtung kommt es hier nicht an.

Ab dem 01.Januar 2022 heißt es nun aber, dass die Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht. Was subjektive und objektive Anforderungen genau sind, wird in Absatz 2 und 3 weiter konkretisiert. Zukünftig spielt also, neben den individuellen Absprachen der Parteien, auch die Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Käufers, eine Rolle. Diese Änderung soll zur weiteren Konkretisierung der Norm beitragen.

 

Verlängerung der Beweislastumkehr bei Mängeln

 

Als weiteres wichtiges Element der MKRL gilt in Zukunft eine Beweislastumkehr dahingehend, dass – sofern sich ein Mangel innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang zeigt – davon auszugehen ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Diese Beweislastumkehr bei Sachmängeln wurde somit um ein halbes Jahr verlängert. Auch dies geschieht zum besseren Schutz des Verbrauchers. Fraglich ist, ob diese Regelung dem Verbraucher auch in der Praxis realistische Vorteile bietet. Dadurch, dass die Unternehmer ab Januar 2022 eine Gewährleistung von einem Jahr haben, werden diese auch viel öfter in Anspruch genommen, was für diese natürlich auch höhere Kosten bedeutet. Diese werden in der Regel zum Teil auf den Kunden abgewälzt, so dass diese in Zukunft auch höhere Preise für ihre Ware zahlen müssten.

 

Update-Pflicht für Verkäufer

 

Als wäre die verlängerte Gewährleistung nicht genug, sind Unternehmer demnächst zusätzlich dazu verpflichtet, bei Sachen mit digitalem Element, regelmäßige Updates bei den verkauften Geräten durchführen zu lassen, um nicht einem Sachmangel zu unterfallen. Hierbei ist es wichtig, um nicht aus einem Kaufvertrag ein Dauerschuldverhältnis zu schaffen, im Vertrag den genauen Zeitraum für eine derartige Aktualisierungspflicht festzulegen. Sollte man das einmal vergessen haben, bedeutet das für den Unternehmer allerdings nicht gleich, dass er „für immer“ einer Aktualisierungspflicht unterliegt, sondern dann bestimmt sich der Zeitraum für die Pflicht nach der vernünftigerweise zu erwartenden Verbrauchererwartung.

 

Fazit

 

Die Umsetzung der WKRL soll in der Zukunft zu einem verbesserten Schutz der Verbraucher beitragen. Gleichzeitig trägt die Umsetzung jedoch auch dazu bei, dass die Unternehmer noch öfter in die Pflicht genommen werden und grundsätzlich höheren Risiken ausgesetzt sind. Die WKRL soll zudem zu mehr Rechtssicherheit führen. Dennoch führt die Neufassung des § 343 Abs. 1 BGB beispielsweise nicht dazu, dass die Frage, wann ein Sachmangel vorliegt, keiner Auslegung mehr bedarf. Was ein objektiver Dritter als Sachmangel ansieht und was nicht, muss nämlich weiterhin durch Auslegung bestimmt werden.

 

01.09.2021 - Laura Lehmann

Unterschrift - Laura Lehmann

 

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  • - 01.09.2021 21:01:33 Uhr


 

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