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Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium

Zeitliche Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bei einem Hochschulstudium

NTG24 - Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium

 

Der BFH stellt in seinem Urteil vom 07.07.2021, III R 40/19 die zeitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld im Falle einer Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Form eines Hochschulstudiums dar.

 

Aufhebung Kindergeldfestsetzung:

 

Die Tochter der Klägerin hat an einer Hochschule den Masterstudiengang „Management“ absolviert. Nach mündlicher Mitteilung des erfolgreichen Abschlusses wurden die Noten im Oktober 2016 online gestellt. Die persönliche Übergabe der Ergebnisse durch das Prüfungsamt erfolgte im November 2016. Im März 2017 bewarb sich die Tochter zu einem weiteren Studium, dass im April 2017 begann. Der strittige Kindergeldanspruch bezieht sich auf den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017. Die Familienkasse hatte das bereits ausbezahlte Kindergeld für den Zeitraum zurückgefordert, da die Klägerin schriftlich mittteilte, dass die Bestätigung des Bestehens der Prüfung am 06.10.2016 erfolgt sei.

Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 besteht. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

 

Beginn und Ende der Berufsausbildung:

 

Der Kindergeldanspruch basiert auf § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG. Kindergeld ist für Kinder zu gewähren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sich dieses in einer Berufsausbildung befindet oder sich in einer Übergangszeit von 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.

Der Beginn der Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums knüpft nicht alleine an die formelle Immatrikulation. Es müssen ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen vorliegen. Eine „Pro-forma-Einschreibung“ ist nicht ausreichend. Der Beginn des Studiums fällt demnach nicht auf den Zeitpunkt der Bewerbung für das Studium, da insoweit noch keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Beendigung des Hochschulstudiums liegt vor, wenn die letzte erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht wurde und dem Kind die schriftliche Bestätigung über den Abschluss und die Noten vorliegen. Eine Kenntnis kann angenommen werden, wenn die Hochschule diese Ergebnisse auf einem Online-Portal zur Verfügung stellt und das Kind hierauf zugreifen kann. Eine mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend.

 

Urteil:

 

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistIm vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse Ende Oktober online gestellt, wodurch die Berufsausbildung als beendet gilt. Die Voraussetzungen für die Übergangszeit von 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist nicht gegeben, da die Berufsausbildung im Oktober 2016 beendet wurde und das neue Hochschulstudium im April 2017 begonnen hat. Die persönliche Übergabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt im November 2016 und die Bewerbung für das neue Studium im März 2017 sind unerheblich. Die Übergangszeit von November 2016 bis März 2017 umfasst fünf Monate und überschreitet demnach die gesetzliche festgelegte Übergangszeit von 4 Monaten. Der BFH wies die Revision als unbegründet mit seinem Urteil vom 07.07.2021, III R 40/19 zurück.

 

02.10.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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