als .pdf Datei herunterladen

Verfassungsbeschwerde zum Kinderfreibetrag 2014 unzulässig: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG Beschluss vom 05.09.2024

NTG24 - Verfassungsbeschwerde zum Kinderfreibetrag 2014 unzulässig: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags für das Jahr 2014 unzulässig ist. In seinem Beschluss vom 5. September 2024 stellte das BVerfG fest, dass die Richtervorlage nicht ausreichend begründet war, um eine verfassungsrechtliche Überprüfung zu rechtfertigen.

 

Hintergrund: Kinderfreibetrag und Familienleistungsausgleich

 

Im Streitfall ging es um den Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung von 2014. Der Kinderfreibetrag ist Teil des Familienleistungsausgleichs und soll das Existenzminimum eines Kindes steuerlich freistellen. 2014 betrug der Kinderfreibetrag 4.368 EUR pro Kind, zusätzlich gab es einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 EUR.

Die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter, hielt den Betrag des Kinderfreibetrags für zu niedrig und somit verfassungswidrig. Ihr Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos, woraufhin das Niedersächsische FG den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegte.

 

Entscheidung des BVerfG: Unzureichende Begründung

 

Anzeige:

Werbebanner AudipyDas BVerfG erklärte die Vorlage des Niedersächsischen FG für unzulässig, da sie die Anforderungen an eine sorgfältige und nachvollziehbare Darlegung der möglichen Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht erfüllte. Insbesondere bemängelte das BVerfG die mangelnde Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung sowie die unzureichende Begründung, warum der Kinderfreibetrag nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprach.

Das FG hatte seine Argumentation auf den Neunten Existenzminimumbericht der Bundesregierung gestützt, der eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 4.440 EUR für das Jahr 2014 empfohlen hatte. Das Bundesverfassungsgericht betonte jedoch, dass diese Berichte lediglich als Informationsquelle dienen und nicht bindend für die gesetzliche Festlegung des Freibetrags sind.

 

Kritik an der Begründung des FG

 

Das BVerfG kritisierte, dass das Niedersächsische FG den altersunabhängigen Durchschnittsbetrag des Kinderfreibetrags in Frage gestellt hatte, ohne sich hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu beschäftigen. Eine fundierte Prüfung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der bestehenden Regelung sei unterblieben. Das Fehlen einer detaillierten Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung führte letztlich dazu, dass das Bundesverfassungsgericht die Richtervorlage für unzulässig erklärte.

 

Entscheidung

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass Richtervorlagen an strenge Anforderungen gebunden sind. Eine sorgfältige Begründung der möglichen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist unerlässlich. In diesem Fall war die Argumentation des Niedersächsischen FG nicht ausreichend, um eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2014 zu rechtfertigen. Der Kinderfreibetrag bleibt daher in der Höhe von 4.368 EUR für 2014 bestehen.

 

29.08.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

Auf Twitter teilen     Auf Facebook teilen




Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur


Bitte geben Sie die Anzahl der unten gezeigten Eurozeichen in das Feld ein.
>

 



 

 

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)