BFH stärkt Kirchenautonomie bei Fragen der Mitgliedschaft
Finanzgerichte müssen innerkirchliches Recht beachten
Wer zahlt Kirchensteuer – und wer nicht? Diese auf den ersten Blick schlichte Frage kann im Einzelfall zu komplexen Rechtsstreitigkeiten führen, die bis vor den Bundesfinanzhof gelangen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH grundsätzliche Aussagen dazu getroffen, wie Finanzgerichte mit Fragen des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts umzugehen haben. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung – vor allem für Fälle, in denen ein früherer Kirchenaustritt oder ein möglicher Wiedereintritt streitig ist.
**Kirchenmitgliedschaft als eigene Angelegenheit der Kirchen**
Grundvoraussetzung für die Kirchensteuerpflicht ist die Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Wer nicht Mitglied ist, schuldet keine Kirchensteuer. Wer aber Mitglied ist und wer nicht, das entscheiden die Kirchen nach eigenem Recht – und nicht der Staat. Dieser Grundsatz ist verfassungsrechtlich verankert:
Das Grundgesetz garantiert den Religionsgemeinschaften das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Das kirchliche Mitgliedschaftsrecht gehört ausdrücklich dazu.
Der BFH hat nun klargestellt, dass Finanzgerichte diesen verfassungsrechtlichen Rahmen strikt einhalten müssen. Sie sind nicht befugt, die Regelungen des innerkirchlichen Rechts nach eigenem Ermessen auszulegen oder eigene Vorstellungen darüber zu entwickeln, was eine Bestimmung bedeuten könnte.
Stattdessen müssen sie das kirchliche Recht so anwenden, wie es die zuständigen kirchlichen Stellen selbst auslegen und handhaben. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Fragen des Eintritts in eine Kirche, sondern auch für Regelungen über einen Wiedereintritt nach einem vorangegangenen Austritt.
**Der Streitfall: Kirchenaustritt 1973, angeblicher Wiedereintritt 1985**
Anlass für das BFH-Urteil war ein Rechtsstreit über evangelische Kirchensteuer, die für einen Zeitraum von mehreren Jahren festgesetzt worden war. Der Steuerpflichtige hatte nachweislich bereits in den frühen 1970er Jahren die Kirche verlassen.
Das zuständige Kirchensteueramt war jedoch der Auffassung, der Mann sei rund zwölf Jahre später wieder in die Kirche eingetreten. Als Belege hierfür zog die Behörde eine alte Karteikarte heran sowie den Umstand, dass über viele Jahre hinweg Kirchensteuer vom Betroffenen gezahlt worden war. Das Finanzgericht München schloss sich dieser Einschätzung an und wies die Klage gegen die Steuerfestsetzung ab.
Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf. Die Münchener Richter hatten nach Auffassung des Revisionsgerichts nicht hinreichend ermittelt, ob ein Wiedereintritt nach den maßgeblichen kirchlichen Regelungen tatsächlich stattgefunden hatte.
Entscheidend ist dabei nicht, was ein Gericht für plausibel hält oder was sich aus staatlichen Unterlagen ablesen lässt. Maßgeblich ist vielmehr, welche Voraussetzungen das kirchliche Recht an einen wirksamen Wiedereintritt stellt und ob diese im konkreten Fall erfüllt wurden. Das Finanzgericht hätte sich daher mit den innerkirchlichen Vorschriften zum Wiedereintritt auseinandersetzen und deren Anwendung durch die kirchlichen Stellen in den Blick nehmen müssen.
**Praktische Konsequenzen für Steuerpflichtige und Finanzgerichte**
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Kirchensteuerpflicht für zurückliegende Jahre streitig wird – etwa weil ein Austritt behördlich nicht korrekt erfasst wurde, weil Unterlagen fehlen oder weil Konstellationen wie ein möglicher Wiedereintritt unklar sind. In solchen Fällen darf das Finanzgericht nicht allein auf staatliche Akten oder das tatsächliche Zahlungsverhalten abstellen.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies: Wer eine Kirchensteuerfestsetzung anficht und dabei auf einen früheren Austritt oder das Fehlen eines wirksamen Wiedereintritts verweist, kann sich auf diesen Grundsatz berufen. Das Finanzgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt aus kirchenrechtlicher Perspektive zu beleuchten und gegebenenfalls bei den kirchlichen Stellen Auskunft einzuholen, wie das einschlägige innerkirchliche Recht auszulegen und anzuwenden ist.
Für die Finanzgerichte selbst folgt daraus eine erhöhte Ermittlungspflicht in Fällen, in denen die Kirchenmitgliedschaft dem Grunde nach streitig ist.
Eine oberflächliche Prüfung anhand von Karteikarten oder Zahlungshistorien reicht demnach nicht aus, wenn es um die Frage geht, ob ein wirksamer Wiedereintritt nach kirchlichem Recht vorliegt. Das Sächsische Finanzgericht, an das der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat, wird nun die erforderlichen Ermittlungen zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht nachholen müssen.
13.04.2026 - Daniel Eilenbrock

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