
Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach §146a Abs. 4 AO
BMF Schreiben vom 28.06.24
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Juni 2024 ein Schreiben veröffentlicht, das die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) regelt. Ab dem 1. Januar 2025 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme, die nach dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, gemeldet werden. Dies betrifft auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Die Meldung ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
Hintergrund der Neuregelung
Die Einführung dieser Mitteilungsverpflichtung zielt darauf ab, die Transparenz und Nachverfolgbarkeit von elektronischen Aufzeichnungssystemen zu erhöhen. Insbesondere im Bereich der Kassenführung soll durch diese Regelung eine bessere Kontrolle und Bekämpfung von Steuerhinterziehung erreicht werden.
Was ist zu melden?
Unter die Meldepflicht fallen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die nach dem 1. Juli 2025 erworben werden. Dazu gehören nicht nur klassische Registrierkassen, sondern auch moderne elektronische Systeme wie Taxameter und Wegstreckenzähler. Diese müssen gemäß den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) zertifiziert sein und über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
Fristen und Verfahren
Die Meldung der angeschafften Systeme muss bis zum 31. Juli 2025 erfolgen. Hierzu stellt das BMF entsprechende Formulare und elektronische Meldewege zur Verfügung. Unternehmen und Steuerberater sollten sicherstellen, dass die Systeme rechtzeitig und korrekt gemeldet werden, um Sanktionen zu vermeiden.
Auswirkungen auf Unternehmen
Für Unternehmen bedeutet diese Neuregelung zusätzlichen administrativen Aufwand. Es ist erforderlich, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und die entsprechenden Systeme zu integrieren. Zudem sollten Unternehmen ihre internen Prozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Unterstützung und Beratung
Das BMF bietet umfangreiche Informationen und Unterstützung für betroffene Unternehmen. Neben den veröffentlichten Schreiben und Formularen stehen auch Beratungsmöglichkeiten durch Steuerberater zur Verfügung. Unternehmen sollten diese Angebote nutzen, um rechtliche Sicherheit zu erlangen und die Meldepflichten fristgerecht zu erfüllen.
Fazit
Die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO stellt eine wichtige Maßnahme zur Erhöhung der Transparenz und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dar. Unternehmen sind aufgefordert, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Durch eine rechtzeitige und korrekte Meldung können mögliche Sanktionen vermieden und ein Beitrag zur Integrität des Steuerwesens geleistet werden.
26.11.2024 - Daniel Eilenbrock
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