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BFH zur Anwendung der Bruttomethode bei EU-Dividenden in Organschaftsverhältnissen

BFH, Urteil vom 6. Februar 2025 – IV R 29/22

NTG24 - BFH zur Anwendung der Bruttomethode bei EU-Dividenden in Organschaftsverhältnissen

 

Im deutschen Steuerrecht gilt bei körperschaftsteuerlichen Organschaften: Die Einkünfte der Organgesellschaft werden steuerlich der Organträgerin zugerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Ist die Organträgerin eine Personengesellschaft, entsteht die Frage, auf welcher Ebene Steuerbefreiungsvorschriften – wie § 8b KStG – für Beteiligungserträge gelten sollen.

Im entschiedenen Fall bezog eine deutsche GmbH als Organgesellschaft Dividenden von ihrer dänischen Tochtergesellschaft. Diese Einkünfte wurden der Organträgerin (einer KG) zugerechnet.

 

Entscheidung des BFH: Anwendung der Bruttomethode gerechtfertigt

 

 

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Werbebanner Audipy 1. Keine Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG auf Ebene der Organgesellschaft

Der BFH stellt klar: Die Steuerfreistellung von Dividendenerträgen gemäß § 8b Abs. 1 KStG greift nicht auf Ebene der Organgesellschaft, sondern erst bei der Organträgerin. Die volle Erfassung der Dividenden bei der Organgesellschaft ist durch § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG vorgegeben.

2. Bruttomethode systemgerecht

Damit folgt der BFH der sogenannten Bruttomethode: Die Dividende wird vollständig (brutto) in das Einkommen der Organgesellschaft einbezogen und ohne Anwendung des § 8b KStG an die Organträgerin weitergeleitet. Erst dort wird die Freistellung nach § 8b KStG berücksichtigt.

3. Kein Verstoß gegen EU-Recht

Die Klägerin argumentierte, dass diese Behandlung gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 90/435/EWG) verstoße. Dieser Vorschrift zufolge darf der empfangende Staat die Ausschüttung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft nicht besteuern.

Der BFH widerspricht: Die steuerliche Belastung erfolgt nicht auf Ebene der empfangenden Gesellschaft (GmbH), sondern ausschließlich auf der Ebene der Organträgerin. Dies sei mit der Richtlinie vereinbar.

 

Weitere Klarstellungen im Urteil

 

Anwendung des Unionsrechts – Keine Vorlagepflicht

Der BFH lehnt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ab, da die unionsrechtlichen Vorgaben:

- bereits geklärt sind (acte éclairé) oder

- keine ernsthaften Auslegungszweifel bestehen lassen (acte clair).

 

Wahlrecht zwischen Brutto- und Nettomethode?

 

Zwar stellt der BFH fest, dass grundsätzlich auch eine Nettodarstellung der Dividendenerträge möglich wäre – insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige dies entsprechend nachweist. Im vorliegenden Fall sah der BFH jedoch keine Anhaltspunkte für eine zwingende Nettodarstellung.

 

15.04.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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