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Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 2023

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen

NTG24 - Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 2023

 

Bekanntgabe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2023.

 

Auslandspauschalen:

 

Die Finanzverwaltung hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2023 bekannt gegeben. In der Übersicht des BMF-Schreibens werden die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2021 dargestellt. Die Pauschbeträge für 2021 hatten in 2022 weiterhin Bestand.

 

Anwendungen:

 

Die Finanzverwaltung stellt in der Veröffentlichung die Anwendungsregelungen der Auslandspauschalen dar. Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag für des letzten Tätigkeitsorts im Ausland anzuwenden. Bei mehrtägigen Reisen im Ausland mit Besuch verschiedener Staaten sind die Pauschbeträge ab dem 01.01.2023 wie folgt anzusetzen:

- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.

- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.

- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Sofern im Anschluss an die Rückreise von einer mehrtägigen Dienstreise im Ausland zur Wohnung bzw. ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit erfolgt, ist für diesen Tag die höhere Verpflegungspauschale maßgebend.

 

Kürzung von Verpflegungspauschalen:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxEine Kürzung der Verpflegungspauschale i.S.d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG kommt zum Tragen, wenn eine Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten erfolgt. Die Kürzung der Pauschale ist tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

 

Pauschbeträge für Übernachtung:

 

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für die Berücksichtigung als Werbungskostenabzug oder Betriebsausgaben sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.

 

Veröffentlichung:

 

Die Übersicht über die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland sind auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Die Pauschbeträge und Anwendungsregelungen gelten ebenfalls für die doppelte Haushaltsführung im Ausland.

 

01.12.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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