
BFH zur 1% Methode: Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Pickup-Nutzung
BFH, Urteil vom 16. Januar 2025 – III R 34/22
Mit Urteil vom 16. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein betrieblich genutzter Pickup, der objektiv zum privaten Gebrauch geeignet ist und dem Steuerpflichtigen uneingeschränkt zur Verfügung steht, auch als privat genutzt gilt, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Das Finanzgericht (FG) Münster hatte zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden – der BFH hob diese Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Rechtsanwendung auf.
Hintergrund: Streit um die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Gegenstand des Verfahrens war ein im Betriebsvermögen befindlicher Pickup mit einem Bruttolistenpreis von 44.458 €, der vom Kläger (Einzelunternehmer) in den Streitjahren 2015 und 2016 genutzt wurde. Der Kläger versteuerte die Privatnutzung nicht und führte kein Fahrtenbuch. Das Finanzamt setzte daher die Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an – zu Recht, wie der BFH nun bestätigt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
1. Anscheinsbeweis für Privatnutzung gilt auch für Pickups
Der BFH stellt klar: Fahrzeuge, die typischerweise auch privat genutzt werden können, unterliegen dem Anscheinsbeweis einer privaten Mitverwendung. Dies gelte auch für sogenannte Kombinationsfahrzeuge wie Pickups mit Doppelkabine – unabhängig davon, ob sie primär betrieblich genutzt werden oder Werbeaufdrucke tragen.
2. Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht gelungen
Das Finanzgericht hatte angenommen, der Kläger habe den Anscheinsbeweis durch folgende Umstände erschüttert:
- Der Pickup sei zu groß für die Privatnutzung der Familie,
- das Fahrzeug sei mit Werbefolien versehen,
- alternative Fahrzeuge hätten zur Verfügung gestanden,
- keine Notwendigkeit für Privatfahrten mit dem Pickup.
Der BFH hielt dem entgegen: Keiner dieser Gründe genügt zur Erschütterung des Anscheinsbeweises. Die Größe eines Fahrzeugs oder vorhandene Werbung seien keine Indizien gegen eine Privatnutzung. Auch die bloße Behauptung, dass keine Privatfahrten erfolgt seien, reiche nicht aus.
3. Kein vergleichbares Privatfahrzeug verfügbar
Der Kläger hatte zwar weitere Fahrzeuge im Familienbesitz, jedoch kein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug, das ihm uneingeschränkt zur Verfügung stand. Auch deshalb war laut BFH davon auszugehen, dass der Pickup auch privat genutzt wurde.
Folgen der Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Die Ein-Prozent-Regelung war auf den Pickup rechtmäßig angewendet worden. Der Kläger konnte den Anscheinsbeweis nicht entkräften, und ohne Fahrtenbuch blieb nur die pauschale Versteuerung der privaten Nutzung.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung stärkt die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Ein-Prozent-Regelung und betont erneut:
- Wer kein Fahrtenbuch führt, muss bei objektiv privat nutzbaren Fahrzeugen mit der Anwendung der Pauschalregelung rechnen.
- Anscheinsbeweise sind nur mit substanziierten, konkreten Tatsachen erschütterbar – reine Behauptungen oder allgemeine Nutzungsangaben reichen nicht.
- Die bloße betriebliche Nutzung oder äußere Gestaltung (Werbung, Größe) ändert nichts am Anscheinsbeweis.
09.05.2025 - Daniel Eilenbrock
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