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Verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe von Säumniszuschlägen

Ist die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig?

NTG24 - Verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe von Säumniszuschlägen

 

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 16.12.2021 verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der von ab 2019 entstandenen Säumniszuschlägen.

 

Verfahren:

 

Die Antragstellering beantragte die Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen. Die Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer 2019 waren für den Zeitraum 5.09.2019 bis zum 05.12.2019 berechnet. Die am 05.09.2019 fällige Grunderwerbsteuer war erst verspätet am 19.11.2019 durch die Antragstellerin entrichtet worden. Mit dem Antrag Erteilung des Abrechnungsbescheids wurde die Aufhebung der Vollziehung der Säumniszuschläge beantragt. Der Antrag und der fristgerechte Einspruch wurden abgelehnt.

Die Antragstellerin stellte bei Gericht einen Aussetzungsantrag mit der Begründung, dass die Vollziehung der Säumniszuschläge nach dem Beschluss des BFH vom 31.08.2021 in dem Verfahren VII B 69/21 und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (Aktenzeichen -Az.-: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) in voller Höhe aufzuheben sei.

 

Verfassungsrechtliche Zweifel:

 

Das Finanzgericht führt an, dass „das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entschieden hat, dass § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt, und dass zwar eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 geboten ist, dass es aber für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt.“ In der Entscheidung des BVerfG wird darauf verwiesen, dass andere Verzinsungstatbestände eine eigene verfassungsrechtliche Würdigung benötigen.

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDer BFH hat in einigen Rechtsprechungen bereits die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen in Frage gestellt. Im Urteil vom 31.08.2021 führte der BFH aus, dass insoweit Säumniszuschläge die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zukommt, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungswidrig oder verfassungsgemäß sein. Die Vollziehung des Abrechnungsbescheid über die Entstehung von Säumniszuschlägen wurde vollständig aufgehoben.

 

Fazit:

 

Das Gericht hat Zweifel, ob die festgelegte Höhe der Säumniszuschläge mit 1 Prozent pro Monat verfassungsgemäß ist. Die Beschwerde wird zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof Stellung beziehen muss.

 

28.01.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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  • - 31.01.2022 17:28:43 Uhr


 

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