
Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer: Urteil des FG Hamburg
FG Hamburg vom 15.10.2024
Am 15. Oktober 2024 entschied das Finanzgericht (FG) Hamburg über eine wichtige Frage zur Schenkungsteuer und beleuchtete eine Gesetzeslücke, die vor der Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG durch das Wachstumschancengesetz bestand. Im Kern ging es um die steuerliche Behandlung von disquotalen Einlagen in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Steuerpraxis und zeigt, wie steuerfreie Wertverschiebungen durch eine Gesetzeslücke ermöglicht wurden.
Hintergrund des Falls
Im Streitfall wurde geprüft, ob eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt. Konkret ging es um den Fall, dass Gesellschafter einer KGaA ungleiche Einlagen leisten, wodurch sich der Wert der Anteile der Gesellschafter unterschiedlich erhöht.
Das FG Hamburg kam – in Übereinstimmung mit einer früheren Entscheidung vom 11. Juli 2023 (Az. 3 K 188/21) – zu dem Schluss, dass eine solche Einlage keine Schenkung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) darstellt. Entscheidend war, dass die Tatbestände des § 7 Abs. 8 Satz 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfüllt waren.
Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG
Die zum 28. März 2024 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 9 ErbStG regelt nun ausdrücklich, dass die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA durch die Einlage einer anderen Person eine Schenkung darstellt. Diese Regelung schließt die zuvor bestehende Gesetzeslücke, die in dem Streitfall ausgenutzt wurde.
Allerdings stellte das FG Hamburg fest, dass diese Vorschrift keine rückwirkende Anwendung findet. Daher galt sie nicht für den entschiedenen Fall, der sich auf das Jahr 2017 bezog. Ohne eine Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich ist die Vorschrift nur auf Vorgänge anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 28. März 2024 verwirklicht wurden.
Kein Gestaltungsmissbrauch
Ein weiteres wichtiges Element des Urteils war die Feststellung, dass in dem konkreten Fall kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) vorlag. Damit konnten die Beteiligten nicht dafür belangt werden, die damals bestehende Gesetzeslage ausgenutzt zu haben.
Rechtslage weiterhin umstritten
Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: II R 32/24). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in dieser Sache entscheiden wird. Die Entscheidung könnte Klarheit über die Auslegung des § 7 Abs. 9 ErbStG und die Grenzen rückwirkender Regelungen schaffen.
Zusätzlich zu den steuerrechtlichen Fragestellungen spielt auch die sachgerechte Immobilienbewertung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Ermittlung von Immobilienwerten im Rahmen steuerlicher Bewertungen geht.
17.01.2025 - Daniel Eilenbrock
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