BFH kippt Food-and-Paper-Methode bei Fast-Food-Menüs
Einheitliche Menüpreise sind nach Einzelverkaufspreisen aufzuteilen
Mit zwei Entscheidungen vom 22. Januar 2025 (Az. XI R 22/22 und XI R 19/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit in der umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. „Spar-Menüs“ in der Systemgastronomie gesorgt. Die sog. Food-and-Paper-Methode, bei der der Preisnachlass insbesondere Getränken zugeordnet wurde, ist laut BFH nicht sachgerecht. Stattdessen ist der Menüpreis nach den Einzelverkaufspreisen der enthaltenen Produkte aufzuteilen.
BMF-Schreiben und Verwaltungsauffassung bestätigt
Der BFH schließt sich damit der bereits seit Jahren vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung an. Bereits im BMF-Schreiben vom 28.11.2013 wurde klargestellt, dass bei einem Gesamtverkaufspreis für unterschiedlich besteuerte Leistungen grundsätzlich eine sachgerechte und einfach anzuwendende Aufteilungsmethode zu wählen ist. Stehen Einzelverkaufspreise zur Verfügung, ist diese Aufteilung vorrangig anzuwenden. Methoden, die sich auf Wareneinsatz oder betriebliche Kosten stützen, wurden nur dann akzeptiert, wenn sie gleich einfach und sachgerecht sind. Eine Kostenaufteilung scheidet aus.
Keine einheitliche Methode – aber klare Maßstäbe
Die Finanzverwaltung hatte in der Vergangenheit keine einheitliche Methode vorgegeben, jedoch betont, dass Aufteilungen nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO erfolgen dürfen. Die in vielen Franchisebetrieben, etwa bei BURGER KING, eingesetzten Kassensysteme verteilten Preisnachlässe pauschal – etwa komplett auf das Getränk bei Außer-Haus-Verkäufen. Diese Praxis widerspricht nun eindeutig der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
25.08.2025 - Daniel Eilenbrock

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