
Überbrückungshilfe: Abgelehnte Fördermonate aus der Antragsphase
Welche Möglichkeiten gibt es?
Unternehmen, die Überbrückungshilfen beantragt haben, mussten im Antragsverfahren häufig einzelne Fördermonate ablehnen hinnehmen – insbesondere im Rahmen der Überbrückungshilfe IV. Offizielle FAQ vermittelten den Eindruck, dass die Schlussabrechnung als zentrale Korrekturmöglichkeit fungiert, sodass alle förderrelevanten Aspekte abschließend geprüft werden.
Vertrauensschutz als zentrales Argument
Der Vertrauensschutz spielt eine entscheidende Rolle. Unternehmen dürfen darauf bauen, dass die Schlussabrechnung auch positive Korrekturen ermöglicht und abgelehnte Fördermonate, sofern förderfähig, erneut geprüft werden können. Eine endgültige Ablehnung einzelner Monate widerspricht dem Prinzip des Totalvorbehalts der Schlussabrechnung.
Rechtliche Rahmenbedingungen und EU-Beihilferecht
Einige Behörden berufen sich auf das EU-Beihilferecht, um eine erneute Prüfung abzulehnen.
- Die Regelungen verlangen zwar, dass Hilfen bis zu einem bestimmten Datum gewährt werden, schließen jedoch nachträgliche Korrekturen innerhalb des bereits gewährten Rahmens nicht grundsätzlich aus.
- Viele Ablehnungen erfolgten ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und sind daher noch nicht bestandskräftig.
Ungleichbehandlung und verfassungsrechtliche Aspekte
Während in der Schlussabrechnung unter bestimmten Bedingungen neue Fixkosten anerkannt werden, sollen abgelehnte Fördermonate pauschal ausgeschlossen werden. Diese Ungleichbehandlung könnte verfassungsrechtlich bedenklich sein, da sie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Steuerberater
- Dokumentation: Sorgfältige Nachweise und eine klare Dokumentation der förderfähigen Kosten sind essenziell.
- Rechtliche Beratung: Enge Abstimmung mit juristischen Experten und Steuerberatern ist ratsam, um eine fundierte Argumentation gegenüber den Bewilligungsstellen zu entwickeln.
- Widerspruchsverfahren: Bei Verweigerung einer erneuten Prüfung sollten Widerspruch oder gerichtliche Schritte in Erwägung gezogen werden, um den Vertrauensschutz durchzusetzen.
02.05.2025 - Daniel Eilenbrock
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