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Abzinsungssatz für unverzinslichen Darlehensverbindlichkeiten

Abzinsungssatz von 5,5 Prozent ist verfassungsgemäß

NTG24 - Abzinsungssatz für unverzinslichen Darlehensverbindlichkeiten

 

Der Abzinsungssatz von 5,5 Prozent ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.07.2021 (Az. 10 K 1707/20) verfassungsgemäß.

 

Streitfall:

 

Der Kläger hatte im Streitjahr 2016 zwei Darlehensverbindlichkeiten mit dem Nennwert in der Bilanz ausgewiesen. Die Darlehensverbindlichkeiten bestanden zu diesem Zeitpunkt bereits seit 20 Jahren. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass es sich um eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer unbestimmten Laufzeit handle. Nach § 6 Abs.1 Nr.3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 Prozent abzuzinsen und mit dem niedrigeren Wert in der Bilanz auszuweisen, sodass sich durch den Differenzbetrag eine Gewinnerhöhung ergibt. Der Kläger wandte sich gegen den Zinssatz von 5,5 Prozent. Der Zinssatz sei durch die andauernde Nullzinsphase verfassungswidrig.

 

Urteil:

 

Die Klage wurde vom Finanzgericht Münster abgewiesen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund des Zinssatzes von 5,5 Prozent. Die Abzinsung von Verbindlichkeiten sei geboten, da aufgrund der sachgerechten typisierenden Vorstellung eine in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung weniger belastenden sei, als eine sofortige Leistungspflicht. Der Minderaufwand wird kapitalisiert und gewinnerhöhend berücksichtigt und gegenläufig erhöht sich der Abzinsungsaufwand durch die Minderung der Restlaufzeit bis zum Rückzahlungszeitpunkt. Demnach liegt lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung vor.

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Werbebanner ZB-SeminarDer Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent im Streitjahr 2016 ist nicht verfassungswidrig. Der Fremdkapitalmarktzinssatz in 2016 lag noch zwischen 2,45 Prozent bis 3,71 Prozent. Zudem sind im vorliegenden Einzelfall noch die Bonität und die fehlende Absicherung des Darlehens zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinshöhe nach § 238 AO sind nicht auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs.1 Nr.3 EStG anwendbar. Bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten handelt es sich nicht um eine Abschöpfung eines Nutzungsvorteils für die Überlassung von Fremdkapital, sondern um eine Rechengröße zur Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit. Die Abzinsung ließe sich durch vertragliche Gestaltungen, wie z.B. ein Kletterdarlehen oder einen Zinssatz über 0 Prozent vermeiden.

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde durch den Senat zugelassen.

 

28.10.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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