
Urlaubsabgeltung bei Minijobs
Worauf Arbeitgeber achten müssen
Minijobber haben grundsätzlich denselben Urlaubsanspruch wie andere Arbeitnehmer. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub vor. Für Minijobber, deren Wochenarbeitstage geringer sind, wird dieser Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Wichtig dabei ist, dass Minijobber aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter gestellt werden dürfen.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Wenn ein Minijob beendet wird und der zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das bedeutet konkret: Noch offene Urlaubstage werden in Geld ausgezahlt.
Die ausgezahlte Urlaubsabgeltung gilt dabei lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt. Sie ist entsprechend beitragspflichtig und muss bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.
Konsequenzen für die Einhaltung der Minijob-Grenze
Bei Minijobs darf das durchschnittliche monatliche Entgelt aktuell (ab 2024) nicht über 538 Euro liegen, entsprechend 6.456 Euro jährlich. Eine Auszahlung der Urlaubsabgeltung führt häufig dazu, dass in dem entsprechenden Monat eine höhere Auszahlung erfolgt als ursprünglich geplant.
Entscheidend hierbei ist, dass eine einmalige, unvorhergesehene Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR durch die Auszahlung der Urlaubsabgeltung unschädlich bleibt, sofern sie gelegentlich ist (maximal zwei Monate pro Jahr).
Besonderheit „Märzklausel“
Wird die Urlaubsabgeltung erst nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, tritt die sogenannte Märzklausel in Kraft. Sie besagt, dass Einmalzahlungen, die bis März des Folgejahres ausgezahlt werden, beitragsrechtlich noch dem Vorjahr zugerechnet werden. Zahlt der Arbeitgeber also eine Urlaubsabgeltung in den ersten drei Monaten des Folgejahres aus, erhöht dies nachträglich das beitragspflichtige Vorjahresentgelt.
- Beispiel zur Märzklausel:
Kündigung des Minijobs zum 31. Dezember 2024. Wird die Urlaubsabgeltung im Februar 2025 gezahlt, gilt diese Zahlung beitragsrechtlich als im Dezember 2024 zugeflossen und erhöht das beitragspflichtige Entgelt des Vorjahres.
- Anders bei späterer Zahlung:
Erfolgt die Auszahlung hingegen erst im April oder später, zählt diese Zahlung beitragsrechtlich nicht mehr zum Vorjahr. Die Zahlung ist somit beitragsfrei, da kein laufendes Beschäftigungsverhältnis mehr besteht.
Sonderfall Vererbbarkeit der Urlaubsabgeltung
Urlaubsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen vererbbar sein. Stirbt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin und verbleiben noch Urlaubsansprüche, können Erben Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Die Auszahlung an die Erben gilt dann lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich als wäre sie dem Arbeitnehmer direkt zugeflossen. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich eine Auszahlung an die Erben erfolgt. Dies folgt aus jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Empfehlung für Arbeitgeber
Unternehmen sollten auf eine sorgfältige Dokumentation und rechtzeitige Abrechnung achten. Gerade die Anwendung der Märzklausel und der Umgang mit der Entgeltgrenze sind fehleranfällig und müssen genau überwacht werden. Empfehlenswert ist es, sich bei Zweifeln fachlich beraten zu lassen, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden.
05.05.2025 - Daniel Eilenbrock
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