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Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

Voraussetzungen zur Ausübung der Option nach § 9 UStG

NTG24 - Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

 

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Option zur Umsatzsteuer bei der Vermietung nicht ausgeschlossen ist, wenn die Absicht besteht, dass das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt auch zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen zu verwenden.

 

Streitfall:

 

Der Eigentümer des Grundstücks hat bei der Vermietung an die Klägerin zur Umsatzsteuer optiert. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ein Bauunternehmen. In den Streitjahren 2015 und 2016 führt die Klägerin nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze aus. Durch die Beauftragung eines Architekten am 23.10.2015 mit der Planung von Mehrfamilienhäusern mit Wohneinheiten bestand zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht Häuser zu errichten, die anschließend an Privatpersonen umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken zu veräußern. Das Finanzamt hat daraufhin in den Streitjahren die Option des Vermieters als unzulässig beurteilt und den Vorsteuerabzug der Klägerin aus dem Mietverhältnis untersagt.

 

Urteil:

 

Die Klage des Bauunternehmens vor dem Finanzgericht war erfolgreich. Die Option zur Umsatzsteuer bei Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs.2 UStG ist zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Ausübung der Option in den Streitjahren 2015 und 2016 ist zutreffend, da in diesem Zeitraum das angemietete Grundstück nur zur Ausführung von steuerpflichtige Ausgangsumsätze genutzt wird. Die Absicht steuerfreie Ausgangsumsätze durch die Veräußerung von Wohnungseinheiten an Privatpersonen zu tätigen, liegt erst ab 2017 vor. Die Auslegung der Finanzverwaltung, dass die Option nach § 9 Abs.1 und Abs.2 UStG nur anzuwenden sei, wenn die Mietsache tatsächlich nur zur Ausführung von steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen genutzt wird und die Absicht besteht in Zukunft keine vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätze zu tätigen, ist nicht durch das Gesetz gegeben.

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Werbebanner ZB-SeminarDer Gesetzeswortlaut des § 9 Abs.2 UStG unterscheidet lediglich zwischen zwei Fallkonstellationen. Die Voraussetzungen für die Option zur Steuerpflicht von Vermietungsumsätze liegt vor, soweit der Leistungsempfänger die Vermietungsleistung tatsächlich für vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze verwendet oder soweit noch keine Ausgangsumsätze vorliegen, die Absicht besteht die Leistung für vorsteuerunschädliche Umsätze zu verwenden. Somit handelt es sich bei den Voraussetzungen des § 9 Abs.2 UStG nicht wie fälschlicherweise von der Finanzverwaltung angekommen, um Voraussetzungen die gleichzeitig gegeben sein müssen, sondern um zwei separate Voraussetzungen, die auf unterschiedliche Fallkonstellationen anzuwenden sind.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14.5.2020, 5 K 3628/19 U ist rechtskräftig. Das Finanzgericht teilte nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Gesetzestext ist eindeutig, dass die Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen, weil im Gesetzeswortlaut des § 9 Abs.2 UStG das Konjunktion „oder“ verwendet wird.

 

05.11.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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