BMF ändert Regeln zu Vorsteuer und nichtwirtschaftlicher Nutzung
Vorsteuerberichtigung statt unentgeltlicher Wertabgabe
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem koordinierten Ländererlass wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungsbezügen getroffen, die sowohl im unternehmerischen Bereich als auch im Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne genutzt werden. Die Neuregelung betrifft die Frage, wie Vorsteuerbeträge aufzuteilen sind und was passiert, wenn sich das Nutzungsverhältnis nachträglich verschiebt. Für viele Unternehmen und Organisationen mit gemischter Tätigkeit hat das Schreiben erhebliche praktische Tragweite.
**Aufteilungsgebot bei gemischter Nutzung**
Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, die er teilweise unternehmerisch und teilweise im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne verwendet, darf er den Vorsteuerabzug nur anteilig geltend machen. Das BMF stellt nun ausdrücklich klar, dass in diesen Fällen ein Aufteilungsgebot gilt. Der Vorsteuerabzug ist also von Anfang an auf den unternehmerisch genutzten Teil zu beschränken.
Die Unterscheidung zwischen nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne und dem privaten Bereich ist dabei entscheidend. Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne liegen etwa bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützigen Vereinen oder anderen Einrichtungen vor, die neben ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit auch Bereiche betreiben, die weder steuerbare Umsätze noch eine wirtschaftliche Betätigung darstellen.
Klassische Beispiele sind hoheitliche Tätigkeiten einer Gemeinde, der ideelle Bereich eines Vereins oder die Forschung ohne wirtschaftliche Verwertungsabsicht an einer Hochschule. Diese Bereiche werden umsatzsteuerrechtlich anders behandelt als rein private Nutzungen – eine Unterscheidung, die in der Praxis häufig für Unsicherheit sorgt.
**Nutzungsänderung führt zur Vorsteuerberichtigung**
Besonders bedeutsam ist die neue Einordnung für den Fall, dass sich das Verhältnis zwischen unternehmerischer und nichtwirtschaftlicher Nutzung im Zeitverlauf verändert. Bislang war in der Verwaltungspraxis mitunter eine unentgeltliche Wertabgabe anzunehmen, wenn eine Leistung, für die ursprünglich Vorsteuer abgezogen wurde, später stärker im nichtwirtschaftlichen Bereich eingesetzt wurde. Das BMF rückt nun von dieser Sichtweise ab.
Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist in solchen Fällen nicht eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern, sondern es greift das Instrument der Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes.
Das bedeutet: Verschiebt sich die Nutzung eines Wirtschaftsguts oder einer sonstigen Leistung während des laufenden Berichtigungszeitraums zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs, ist der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren.
Umgekehrt gilt dasselbe, wenn sich die Nutzung stärker in den unternehmerischen Bereich verlagert – dann kann unter Umständen ein höherer Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Ergänzend wird klargestellt, dass Leistungen, die ein Unternehmer an seinen eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich erbringt, grundsätzlich nicht steuerbar sind. Es handelt sich dabei nicht um einen Umsatz gegenüber einem Dritten, sondern um eine interne Verwendung innerhalb der eigenen Sphäre der Einrichtung. Die Nichtsteuerbarkeit dieser Vorgänge ist damit ausdrücklich bestätigt.
**Praktische Auswirkungen und betroffene Einrichtungen**
Die Neuregelung trifft vor allem Körperschaften und Einrichtungen, die typischerweise in mehreren Bereichen tätig sind: Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb neben dem ideellen Bereich, Hochschulen, Kirchen, gemeinnützige Organisationen sowie Unternehmen, die neben ihrer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit auch Aktivitäten ohne Entgeltabsicht verfolgen.
Für all diese Akteure ist es künftig noch wichtiger, von Beginn an eine sorgfältige Nutzungsanalyse vorzunehmen und das Verhältnis zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen dokumentiert festzuhalten.
Denn der Vorsteuerabzug muss bereits beim Leistungsbezug korrekt aufgeteilt werden. Fehler in dieser Ersteinschätzung können über den Berichtigungszeitraum des § 15a UStG hinweg zu Korrekturen führen, die je nach Umfang der Investitionen oder Leistungsbezüge erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können.
Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern in der Regel fünf Jahre. Kleinere Anpassungen können unter Umständen durch die Vereinfachungsregelung des § 44 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung außer Acht gelassen werden, auf die das BMF-Schreiben ausdrücklich hinweist.
**Übergangsregelung bis Ende 2026**
Um einen abrupten Systemwechsel zu vermeiden, hat das BMF eine Übergangsregelung vorgesehen. Für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2026 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer einheitlich weiterhin die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwenden.
Das heißt: Wer in der Vergangenheit Nutzungsänderungen als unentgeltliche Wertabgabe behandelt hat, muss dies für zurückliegende offene Zeiträume nicht zwingend sofort umstellen – vorausgesetzt, er wendet die alte Methode einheitlich an. Diese Erleichterung gilt allerdings nur bis zum Jahreswechsel 2026/2027. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 ist die neue Sichtweise verbindlich anzuwenden.
Gleichzeitig gilt die neue Regelung bereits jetzt in allen noch offenen Fällen. Wer also Einsprüche laufen hat oder sich in einem laufenden Verfahren befindet, kann und muss die neue Rechtslage berücksichtigen. Steuerberater und Unternehmen sollten ihre offenen Sachverhalte daher zeitnah auf die Auswirkungen des BMF-Schreibens hin überprüfen.
07.04.2026 - Daniel Eilenbrock

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