
§7g EStG im Überblick
Voraussetzungen und Folgen
§ 7g EStG dient der Liquiditätsschonung und Investitionsanreizsetzung. Unternehmer können bereits vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) vom Gewinn abziehen und damit Steuern sparen, obwohl die Investition noch gar nicht getätigt wurde. Zusätzlich können Sonderabschreibungen nach Anschaffung in Anspruch genommen werden.
2. Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1–4 EStG)
a) Berechtigter Personenkreis
- Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit betrieblicher Tätigkeit
- Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebs darf nicht mehr als 200.000 € betragen (nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG)
b) Begünstigte Wirtschaftsgüter
- Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- Die geplante Nutzung muss zu mindestens 90 % betrieblich erfolgen
- Das Wirtschaftsgut darf im Zeitpunkt der Bildung des IAB noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sein
c) Investitionsabsicht
- Die Investition muss in den folgenden drei Wirtschaftsjahren (einschließlich dem Jahr des IAB) erfolgen
- Das Wirtschaftsgut muss nach Anschaffung in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden
3. Höhe des Investitionsabzugsbetrags
- Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vom Gewinn abgezogen werden (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG)
- Der Höchstbetrag des IAB beträgt nicht pauschal, sondern ergibt sich aus den geplanten Investitionskosten (z. B. bei 100.000 € Investitionswert sind 50.000 € abziehbar)
4. Nachholung und Auflösung
a) Verwendung des IAB (§ 7g Abs. 2 EStG)
- Nach tatsächlicher Anschaffung oder Herstellung wird der IAB im Jahr der Investition auf das Wirtschaftsgut „übertragen“, d. h., er mindert die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbasis
b) Nichtinvestition
- Erfolgt innerhalb von drei Jahren keine Investition, wird der IAB rückgängig gemacht
- Dies geschieht durch Gewinnerhöhung im Jahr der ursprünglichen Bildung
- Es kommt zur Nachversteuerung plus Zinsen (§ 233a AO)
5. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG
Nach tatsächlicher Investition kann zusätzlich zur regulären AfA im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen:
Wirtschaftsgut wurde im Inland angeschafft/hergestellt und in einer inländischen Betriebsstätte genutzt
- Es gehört zum begünstigten Betriebsvermögen
- Nutzung zu mindestens 90 % betrieblich
- Die Sonder-AfA kann auch ohne vorherigen IAB genutzt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen
6. Wechsel der Besteuerungsart und Auswirkungen
- Wird ein Betrieb aufgegeben, veräußert oder ins Ausland verlagert, entfällt rückwirkend die Begünstigung
- Auch der Übergang zur Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) kann relevante Auswirkungen auf den IAB haben
7. Besonderheiten bei Personengesellschaften
- Die Prüfung der Gewinngrenze erfolgt auf Ebene des einzelnen Mitunternehmers
- Wirtschaftsgüter müssen einem Mitunternehmeranteil zugeordnet sein
- Sonderbetriebsvermögen ist gesondert zu betrachten
8. Praxisbeispiel
Ein Einzelunternehmer erwartet in 2025 die Anschaffung eines Transporters für 50.000 € netto. Er bildet im Jahresabschluss 2024 einen IAB i. H. v. 25.000 €. Dadurch reduziert sich der steuerpflichtige Gewinn 2024 entsprechend.
2025 erfolgt die tatsächliche Anschaffung. Der IAB wird auf das Wirtschaftsgut übertragen. Die Abschreibung bemisst sich nur auf Basis von 25.000 €, zusätzlich können in den ersten 5 Jahren 20 % Sonder-AfA auf 50.000 € in Anspruch genommen werden.
9. Vorteile und Risiken
Vorteile:
- Steuerstundung, Liquiditätsvorteil
- Planungssicherheit bei Investitionen
- Kombinierbar mit Sonder-AfA
Risiken:
- Rückgängigmachung bei unterbliebener Investition
- Zinsbelastung
- Fehlerhafte Prognosen zur Investitionsabsicht
10. Änderungen und Ausblick
Ab 2021 wurde der IAB deutlich flexibilisiert, z. B. durch die Aufhebung der Funktionsbenennungspflicht. Aktuelle Gesetzesinitiativen sehen derzeit keine Einschränkungen vor – die Vorschrift ist weiterhin ein zentrales Förderinstrument für KMU.
16.05.2025 - Daniel Eilenbrock
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