
Außergewöhnlichen Belastungen: Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind nicht abzugsfähig
BFH, Urteil v. 21.11.2024, VI R 1/23; veröffentlicht am 30.1.2025
Die steuerliche Absetzbarkeit von Gesundheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist ein häufig diskutiertes Thema. Besonders die Frage, ob Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio steuerlich berücksichtigt werden können, sorgt für Unsicherheit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in seinem Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23), veröffentlicht am 30.01.2025, eine klare Entscheidung getroffen.
Gesetzliche Regelung: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen entstehen. Dabei müssen die Aufwendungen:
- zwangsläufig erwachsen,
- notwendig sein und
- einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Nicht abzugsfähig sind dagegen allgemeine Kosten der Lebensführung, die bereits durch den Grundfreibetrag abgedeckt sind.
Sachverhalt: Ärztlich verordnetes Funktionstraining in einem Fitnessstudio
Die Klägerin, die unter körperlichen Einschränkungen leidet, erhielt 2018 eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training.
Ursprünglich absolvierte die Klägerin die Einheiten bei einem Kneipp-Verein, wechselte aber später zu einem Fitnessstudio, das zeitlich besser passende Kurse anbot. Um an den Kursen teilnehmen zu können, musste sie sowohl eine Mitgliedschaft im Verein e. V. als auch im Fitnessstudio abschließen. Zudem war die Buchung eines Grundmoduls erforderlich, das auch die Nutzung des Schwimmbads und der Sauna umfasste.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin neben den Fahrtkosten auch die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio sowie das Grundmodul als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, ließ aber später durch das Finanzgericht (FG) zumindest die Fahrtkosten und die Vereinsmitgliedschaft als abzugsfähig gelten.
BFH-Entscheidung: Mitgliedsbeiträge zum Fitnessstudio nicht abzugsfähig
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und entschied, dass die Kosten für die Fitnessstudio-Mitgliedschaft und das Grundmodul nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden können.
Begründung:
- Fehlende Zwangsläufigkeit: Aufwendungen müssen zwangsläufig entstehen, d. h. der Steuerpflichtige darf ihnen nicht ausweichen können. Die Entscheidung, ein Fitnessstudio statt einer anderen Einrichtung für das Training zu wählen, ist jedoch eine freie Wahl und nicht zwingend durch äußere Umstände bestimmt.
- Abgrenzung zu Krankheitskosten: Krankheitskosten sind nur abzugsfähig, wenn sie unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Die Mitgliedsgebühren für ein Fitnessstudio beinhalten jedoch weitere Angebote wie Schwimmbad- oder Saunanutzung, die auch gesunden Menschen zur Verfügung stehen und nicht ausschließlich medizinisch veranlasst sind.
- Freie Konsumentscheidung: Die Wahl eines bestimmten Anbieters für das Funktionstraining – insbesondere wenn damit zusätzliche Kosten für Mitgliedschaften oder Module verbunden sind – beruht auf persönlichen Präferenzen und ist nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung bedingt.
Bedeutung für Steuerpflichtige
Diese Entscheidung bestätigt die strikte Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Belastung. Während Fahrtkosten zum ärztlich verordneten Funktionstraining sowie Mitgliedsbeiträge für Rehabilitationssportvereine anerkannt werden können, sind Kosten für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft nicht steuerlich absetzbar. Selbst wenn eine Mitgliedschaft Voraussetzung für das ärztlich verordnete Training ist, bleibt sie den allgemeinen Kosten der Lebensführung zugeordnet.
Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob alternative Anbieter ohne verpflichtende Mitgliedschaft infrage kommen, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden. Wer hingegen regelmäßig ein Fitnessstudio zur allgemeinen Gesundheitsförderung nutzt, kann diese Ausgaben nicht steuerlich geltend machen.
17.02.2025 - Daniel Eilenbrock
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