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BEHG: Carbon Leakage-Begünstigungen für energieintensive Unternehmen

Staatliche Beihilfen zum Ausgleich der Belastungen aus dem nationalen CO2-Emissionshandel

NTG24 - BEHG: Carbon Leakage-Begünstigungen für energieintensive Unternehmen

 

Carbon Leakage-Begünstigungen für energieintensive Unternehmen

Seit 01.01.2021 gilt der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe in Deutschland auf der Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Die CO2-Preis gilt zunächst für Mineralölprodukte wie Benzin, Diesel, Kerosin und Heizöl sowie Erdgas und Flüssiggas. Ab 2023 kommen Abfälle und feste Brennstoffe wie Kohle hinzu und führt zu höheren Energiepreisen für alle Energieverbraucher.

 

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung - BECV

 

Um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden, sollen energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes staatliche Beihilfen erhalten, um die zusätzlichen Belastungen des nationalen CO2-Emissionshandels zumindest teilweise auszugleichen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV). Sie ist am 28.07.2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3129). Die Verordnung bedarf wegen ihres Beihilfecharakters noch der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

 

Beihilfeberechtigte Sektoren und Teilsektoren

 

Antragsberechtigt sind aktuell zunächst die Unternehmen, die einem in der Anlage zur BECV aufgeführten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor einzustufen sind. Begünstigt sind bspw. die Herstellung von Zement, die Herstellung von Kalk und gebranntem Gips, Kokereien, die Mineralölverarbeitung, die Herstellung von Düngemitteln sowie von Papier und Pappe und die chemische Grundstoffindustrie. Die Aufstellung der begünstigten Sektoren und Teilsektoren kann über den folgenden Link eingesehen werden:

https://www.gesetze-im-internet.de/becv/anlage.html

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Werbebanner ISIN-WatchlistEin Sektor beschreibt den Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse (vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Dies entspricht der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes mit Stand 2008 (WZ 2008). Die Klassifikation kann beim Statistischen Amt der Europäischen Union Eurostat aufgerufen werden:

https://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM_DTL&StrNom=NACE_REV2&StrLanguageCode=EN&IntPcKey=&StrLayoutCode=HIERARCHIC

Ein Teilsektor ist der Wirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der für die Statistik der Industrieproduktion in der Europäischen Union verwendeten Warensystematik. Maßgeblich ist hier die sogenannte „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte. Eurostat stellt diese Liste hier zur Verfügung:

https://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM_DTL&StrNom=PRD_2019&StrLanguageCode=EN&IntPcKey=&StrLayoutCode=HIERARCHIC

 

Antrag auf nachträgliche Aufnahme als beihilfeberechtigter Sektor

 

Bisher nicht in der BECV berücksichtigte Sektoren können eine nachträgliche Aufnahme als beihilfeberechtigter Sektor beantragen. Die Prüfung sollte aufgrund der Antragsfrist (9 Monate nach Inkrafttreten der BECV, d.h. zum 28.04.2022) zeitnah und gemeinsam mit den jeweiligen Unternehmensverbänden erfolgen. Derzeit bereitet die DEHSt das Antragsverfahren vor. In den nächsten Monaten werden dazu Antragsformulare, ein Leitfaden und weitere Informationen auf dem Internetauftritt der Behörde zur Verfügung gestellt.

 

Nachweis über ein Energiemanagementsystem

 

Neben der Einstufung in einen begünstigten Sektor oder Teilsektor setzt die Inanspruchnahme der BECV-Beihilfe den Nachweis über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein registriertes Umweltmanagementsystem (EMAS) voraus. Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von 10 GWh können den Nachweis alternativ auch über ein Energiemanagementsystem nach ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- oder Klimaschutznetzwerk erbringen.

 

Berechnung des Beihilfebetrags

 

Der zu erwartende Beihilfebetrag setzt sich aus den BEHG-pflichtigen Energieverbrauch sowie dem sektorbezogenen Kompensationsgrad zusammen. Dieser Faktor kann ebenfalls der Aufstellung der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren in der Anlage zur BECV entnommen werden. Zu berücksichtigen ist dabei grundsätzlich noch ein Selbstbehalt in Höhe von 150 Tonnen CO2-Äquivalenten. Für Unternehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh hatten, gilt ein reduzierter Selbstbehalt nach § 9 Abs. 6 BECV.

Mit dem kostenfreien BECV-Online-Rechner des gemeinnützigen Instituts für Energietechnik kann der Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der individuellen Energieverbräuche und des sektorbezogenen Kompensationsgrades mit nur wenigen Angaben automatisch berechnet werden:

https://energietech.org/expertise/co2-steuererstattung

 

Klimaschutzmaßnahmen als Gegenleistungen

 

Weiterhin ist zu beachten, dass die Begünstigten nicht vollständig frei über die erhaltenen Gelder verfügen können: Der Beihilfebetrag ist jeweils anteilig zur Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen im Unternehmen einzusetzen, um auch ab dem Abrechnungsjahr 2023 die volle Förderung zu erhalten. Zu diesem Zweck sind der DEHSt mit der Antragstellung sämtliche im jeweiligen Energiemanagementsystem identifizierte und als wirtschaftlich durchführbar bewertete Maßnahmen offenzulegen.

 

Antragsverfahren

 

Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation wird 2022 stattfinden (Antragsfrist 30.06.2022). Hierzu werden wird die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt als zuständige Behörde voraussichtlich im ersten Quartal 2022 Antragsformulare, einen Leitfaden und weitere Informationen auf ihrer Website veröffentlichen.

 

18.10.2021 - Bertil Kapff - kapff@climate-score.org

 

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