BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet
Nur manche Unternehmen profitieren von der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
Am 31.03.2021 wurde die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) beschlossen. Zur Vermeidung des sog. „Carbon-Leakage“ soll die neue Verordnung sicherstellen, dass Unternehmen, die aktuell dem nationalen Emissionshandel nach dem BEHG unterliegen, eine finanzielle Kompensation erhalten, sofern die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt.
Was ist „Carbon-Leakage“
Carbon Leakage meint die Gefahr, dass Produktionsstandorte von Unternehmen, die durch den nationalen Brennstoffemissionshandel benachteiligt werden, ins Ausland abwandern und durch dieses Verhalten letztlich insgesamt mehr Emissionen verursachen.
Seit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels mit dem BEHG werden fossile Brennstoffemissionen nämlich mit einem CO2-Preis belegt. Dies führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht bereits vom europäischen Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für Unternehmen, die besonders im internationalen Wettbewerb stehen, kann sich hieraus die Situation ergeben, bei der sie die neuen zusätzlichen Kosten nicht mehr über Ihre Kunden abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen und dadurch günstiger anbieten können.
Voraussetzungen für die neuen Privilegierungen
Voraussetzungen für die Privilegierung sind neben der Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor u. a. der Betrieb eines Energiemanagementsystems, die Überschreitung der Emissionsintensität bzw. deren Nachweis sowie die entsprechende jährliche Antragstellung. Daneben sind außerdem Investitionen in Dekarbonisierungs- oder Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen. Anträge sind jährlich bis zum 30.06. des Folgejahres zu stellen, für 2021 demnach erstmals zum 30. Juni 2022. Insbesondere die Kritik der deutschen Industrievertreter am zunächst recht kleinen Kreis der antragsberechtigten Unternehmen ist laut. Denn zu Beginn wird die neue BECV nur wenige privilegierte Sektoren und Teilsektoren in einer entsprechenden Anlage aufführen.
Anträge zur Aufnahme weiterer Sektorten sind binnen Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen
Nach derzeitigem Stand können nur die Branchen/Sektoren der sog. Carbon-Leakage-Liste Anträge stellen. Ähnlich wie bei einer „alten Bekannten“, der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach dem EEG 2021, wird damit nur eine gewisse Gruppe von Industriesektoren begünstigt. Die übrigen gehen zunächst leer aus. Für die nachträgliche Aufnahme beihilfeberechtigter Sektoren sieht die Verordnung jedoch noch ein gesondertes Antragsverfahren vor.
Fazit
Bislang nicht begünstigte Unternehmen sollten unbedingt gemeinsam mit ihren Verbänden prüfen, ob eine nachträgliche Aufnahme ihrer Sektoren in die neue Verordnung noch rechtzeitig umgesetzt werden kann.
20.04.2021 - Stefan Ulrich - su@ntg24.de
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