
Steuerfreier Ladestrom und Ladeinfrastruktur: Arbeitgeberleistungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge
Ladestrom im steuerlichen Fokus
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Begünstigt ist sowohl das Laden von privaten als auch von dienstlich überlassenen Fahrzeugen. Entscheidend ist, dass der Strom an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens bezogen wird.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Anzahl der Fahrzeuge oder einem Höchstbetrag. Auch Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers sind einbezogen.
Die Steuerfreiheit ist bis mindestens Ende 2030 vorgesehen.
Steuerfreie Stromkosten auch bei Nutzung externer Ladeinfrastruktur
Auch wenn die Ladeeinrichtung nicht dem Arbeitgeber gehört, kann Steuerfreiheit vorliegen. Zwei Fallgruppen sind erfasst:
- Der Arbeitgeber erlaubt einem Drittanbieter den Betrieb von Ladevorrichtungen auf dem Betriebsgrundstück und übernimmt die Kosten des Ladestroms.
- Der Arbeitgeber mietet ein Objekt mit Lademöglichkeiten und übernimmt ebenfalls die Stromkosten.
Wichtig ist, dass die Kosten direkt vom Arbeitgeber getragen werden.
Hinweis: Umsatzsteuerlich handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung von Ladestrom für private Fahrzeuge um eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe.
Steuerfreie Überlassung von Ladevorrichtungen (Wallboxen)
Steuerfrei sind auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Diese muss im Eigentum des Arbeitgebers bleiben.
Zur Ladevorrichtung gehören neben der Wallbox selbst auch Zubehör und Dienstleistungen wie Aufbau, Installation, Inbetriebnahme, Wartung sowie notwendige Vorarbeiten (z. B. Starkstromleitung).
Bei Übereignung oder bei Zuschüssen zu einer privaten Wallbox liegt kein steuerfreier Vorteil mehr vor. Hier kann jedoch eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent erfolgen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Arbeitgebers.
Auch diese Regelungen gelten bis Ende 2030 und sind sozialversicherungsfrei.
Wichtig: Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Keine Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto
Steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 46 EStG (Ladestrom und Ladevorrichtung) müssen nicht im Lohnkonto erfasst werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV).
Stromkosten für das Laden des Dienstwagens zu Hause
Lädt der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen zu Hause und trägt dabei die Stromkosten selbst, kann der Arbeitgeber steuerfreien Auslagenersatz leisten. Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung pauschale Erstattungen zu:
Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge
- 15 Euro monatlich für Hybridfahrzeuge
Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge
- 35 Euro monatlich für Hybridfahrzeuge
Eine zusätzliche Lademöglichkeit liegt vor, wenn am Arbeitsplatz eine unentgeltliche oder verbilligte Aufladeoption besteht oder wenn der Arbeitgeber eine Stromtankkarte bereitstellt.
Anstelle der Pauschale kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Kosten erstatten, sofern diese anhand von Belegen (z. B. separater Stromzähler) nachgewiesen werden.
Wird kein Auslagenersatz gewährt, kann der Arbeitnehmer die Stromkosten als Abzug vom geldwerten Vorteil geltend machen – ebenfalls pauschal oder gegen Einzelnachweis.
Keine Steuerfreiheit bei privaten Fahrzeugen
Lädt der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug zu Hause auf und erhält dafür eine Erstattung vom Arbeitgeber, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Steuerbefreiung ist in diesem Fall nicht möglich.
Die steuerliche Begünstigung für Elektromobilität ist umfassend, betrifft aber ausschließlich zusätzliche Arbeitgeberleistungen. Sie bietet attraktive Vorteile für Arbeitnehmer und kann auch bei Dienstwagen zu deutlichen Erleichterungen führen. Arbeitgeber sollten auf die korrekte Dokumentation und Abgrenzung achten, insbesondere bei der Nutzung privater Ladeinfrastruktur.
Quelle: BMF-Schreiben vom 29. September 2020 – IV C 5 - S 2334/19/10009 :004
15.08.2025 - Daniel Eilenbrock
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