
Firmenwagen: Vorsteuer und Umsatzsteuer vs. Einkommensteuer
Rechtliche Regelungen im Überblick
Unternehmer, die ihren betrieblichen Pkw privat nutzen, müssen den geldwerten Vorteil aus dieser Nutzung versteuern. Dabei ist zu beachten, dass die Besteuerung sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich erfolgen muss. Für beide Steuerarten gelten unterschiedliche Regeln, was in der Praxis eine Herausforderung darstellen kann.
Unterschiedliche Zuordnungsmöglichkeiten von Fahrzeugen
Ein gemischt genutztes Fahrzeug – also eines, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird – kann steuerlich unterschiedlich behandelt werden:
- Einheitliche Zuordnung zum Betriebs- und Unternehmensvermögen.
- Unterschiedliche Zuordnung bei Einkommensteuer (Privatvermögen) und Umsatzsteuer (Unternehmensvermögen).
Die optimale Zuordnung hängt von der individuellen Nutzungssituation ab.
Einkommensteuer vs. Umsatzsteuer: Wann unterschiedliche Zuordnungen sinnvoll sind
Wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, gilt es einkommensteuerlich als notwendiges Betriebsvermögen. In diesem Fall sollte auch umsatzsteuerlich das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet werden, da ansonsten steuerliche Nachteile entstehen.
Bei einer privaten Nutzung zwischen 50 % und 90 % ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten:
Vorsteuerabzug:
Wird das Fahrzeug einkommensteuerlich als Privatvermögen, aber umsatzsteuerlich als Unternehmensvermögen behandelt, kann trotzdem der volle Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis erfolgen.
Versteuerung stiller Reserven:
Ein Verkauf eines betrieblichen Pkw führt zu steuerpflichtigen stillen Reserven (Differenz zwischen Buchwert und Marktpreis). Bei Zuordnung zum Privatvermögen entfällt diese Versteuerung.
Umsatzsteuer bei Privatnutzung:
Die private Nutzung muss bei Zuordnung zum Unternehmen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Auch beim späteren Verkauf fällt Umsatzsteuer an.
Verwaltungsaufwand:
Eine unterschiedliche steuerliche Zuordnung erhöht den bürokratischen Aufwand.
Vorsicht bei geringer betrieblicher Nutzung (unter 10 %)
Wird ein Fahrzeug zu maximal 10 % betrieblich genutzt, gehört es zwingend zum Privatvermögen. Die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ist ausgeschlossen. Dennoch ist ein Vorsteuerabzug für eindeutig betriebliche Kosten, beispielsweise Reparaturen nach einem Unfall während einer Geschäftsreise, möglich.
Volle Zuordnung zum Unternehmen und umsatzsteuerliche Konsequenzen
Wird ein Fahrzeug vollständig dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet, unterliegt ein späterer Verkauf grundsätzlich der Umsatzsteuer, selbst wenn beim Erwerb kein Vorsteuerabzug möglich war (z.B. Kauf von einer Privatperson).
Eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, ist die umsatzsteuerfreie Entnahme vor dem Verkauf. Danach kann der Pkw privat und außerhalb des Umsatzsteuersystems verkauft werden.
Zuordnung vollständig zum Privatvermögen ohne Vorsteuerabzug
Alternativ kann der Unternehmer das Fahrzeug vollständig seinem Privatvermögen zuordnen und es somit komplett dem Umsatzsteuersystem entziehen. Dies ist jedoch oft nachteilig, sofern beim Erwerb oder Betrieb höhere Vorsteuerbeträge entstehen könnten.
Anteilige Zuordnung zum Unternehmen bei Umsatzsteuer
Es besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug nur anteilig (im Umfang der betrieblichen Nutzung) dem Unternehmen zuzuordnen. Daraus resultiert jedoch ein begrenzter Vorsteuerabzug und jährliche Anpassungspflichten innerhalb eines fünfjährigen Korrekturzeitraums.
Wann ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht sinnvoll?
Da Änderungen der Nutzungsverhältnisse zu einer aufwändigen jährlichen Vorsteuerkorrektur führen können, empfiehlt sich bei stark schwankender Nutzung häufig keine anteilige Zuordnung.
30.06.2025 - Daniel Eilenbrock
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