
BFH: Kein Werbungskostenabzug für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltender Personengesellschaft
Gesellschafterdarlehen zur Immobilienfinanzierung
Im Streitfall ging es um eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, deren allein vermögensmäßig beteiligte Kommanditistin eine in Russland ansässige natürliche Person war. Die Gesellschaft erwarb im Jahr 2012 ein vermietetes Grundstück in Deutschland und finanzierte den Kauf durch ein verzinsliches Darlehen, das die Kommanditistin selbst der Gesellschaft gewährte. Für das Jahr 2012 machte die Klägerin die gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Finanzamt und FG erkennen Zinsen nicht an
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Das Finanzgericht München wies die Klage ebenfalls ab (Urteil vom 18.03.2021 – 10 K 2756/19). Die Klägerin legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
BFH bestätigt: Kein steuerlicher Zinsabzug wegen fehlender Personenverschiedenheit
Mit Urteil vom 11. Januar 2024 (IX R 17/21) wies der BFH die Revision der Klägerin vollumfänglich zurück. Er bestätigte, dass zwischen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrer Gesellschafterin keine steuerrechtlich wirksame Schuldverbindung entstanden sei. Grund dafür sei, dass gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Bruchteilsbetrachtung gelte: Die Gesellschafterin sei anteilig Miteigentümerin an der Gesamthand und zugleich Gläubigerin des Darlehens – eine steuerrechtlich nicht trennbare Identität von Gläubigerin und Schuldnerin liege vor.
Zinszahlungen gelten als Ergebnisvorab, nicht als Werbungskosten
Die gezahlten Zinsen seien daher steuerlich nicht als Werbungskosten, sondern als Ergebnisvorab zu behandeln. Eine steuerwirksame Schuldbeziehung scheitere an der fehlenden Personenverschiedenheit. Damit sind die Zinszahlungen weder bei der Gesellschaft als Aufwand, noch bei der Gesellschafterin als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Auch das DBA mit Russland ändert daran nichts
Das zwischen Deutschland und Russland geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Russland) steht der deutschen Besteuerung der Vermietungseinkünfte nicht entgegen. Der BFH stellte klar, dass das Abkommen keine Vorgaben zur Einkünfteermittlung macht. Auch Art. 11 DBA-Russland, der Zinsen betrifft, sei nicht einschlägig, da die Zinszahlung hier nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen anerkannt werde.
Keine Grundlage für gesonderte Feststellung der Zinsen
Soweit die Klägerin hilfsweise eine separate Feststellung der Zinsen beantragt hatte – etwa zur Vorbereitung eines Verständigungsverfahrens mit Russland – lehnte der BFH dies mangels Rechtsgrundlage ab. Eine solche Feststellung sei im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vermietungseinkünften nicht zulässig, da die Zinsen nicht gemeinschaftlich erzielt wurden.
21.05.2025 - Daniel Eilenbrock
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