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Hilfe zur Selbsthilfe: All-Inclusive - Eine Leistung, aber zwei Steuersätze?

BMF Schreiben vom 02.07.2020: Vereinfachung bei der Aufteilung von Leistungen

NTG24 - Hilfe zur Selbsthilfe: All-Inclusive - Eine Leistung, aber zwei Steuersätze?

 

Die Mehrwertsteuersenkung sorgt für viele Fragezeichen in den Gesichtern bei den Leuten, welche sie letztlich ausbaden dürfen. In meinem Artikel „Die Mehrwertsteuersenkung - Der Wahnsinn geht los“ vom 03.07.2020 habe ich bereits darüber berichtet, dass sich vor allem die Buchhalter / innen fragen, wie welcher Vorgang im System zu erfassen ist und wonach sich der Steuersatz richtet.

Ein großer Sektor mit vielen steuerlichen Änderungen in diesem Jahr ist vor allem ist die Gastronomie. So dürfen seit dem 01.07.2020 die Restaurationsleistungen mit 5% mit Ausnahme der Getränke mit 16% versteuert werden. Ab dem 01.01.2021 gelten wiederum die „normalen“ Umsatzsteuersätze, allerdings normal ist relativ. Getränke werden dann mit 19%, hingegen die restlichen Leistungen mit 7% begünstigt versteuert.

Erst ab dem 01.07.2021 (aktueller Stand) gelangt die Gastronomie in alte Gewohnheiten, wonach alle Leistungen wieder einheitlich mit 19% versteuert werden. Und genau hier steckt für viele Betriebe ein Problem. Die Einheitlichkeit.

Wer kennt es nicht? Leckeres Buffet mit All Inclusive Charakter? Zugegeben, All Inclusive ist eher ein Begriff für Urlaubsreisen, aber auch diese profitieren von der Neuregelung, welche im BMF Schreiben vom 02.07.2020 vorgestellt wurden. Der Hintergedanke ist bei solchen Angeboten, dass man einen pauschalen Preis bezahlt und hierfür alles inklusive hat. Getränke, Speisen und sonstige Dienstleistungen. Kein Problem, wenn alles einheitlich versteuert werden muss. Aber genau daran scheitertes, wie eben beschrieben, in der aktuellen Corona-Zeit. Die Leistungen werden unterschiedlich versteuert.

Bislang fragten sich daher viele, wie rechne ich aus dem Pauschalpreis Getränke oder sonstige Dienstleistungen heraus, um hier den erhöhten Steuersatz anzuwenden?  Eine pauschale Lösung für einen pauschalen Betrag ist jetzt die Vereinfachung der Bundesregierung.

 

Überblick Auteilung von Leistungen

 

So wird nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises dieser Kombiangeboten, der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Eine umständliche Herausrechnung des Einzelfalles ist daher nicht notwendig.

Für die Reisebranche, bei welcher die Leistungen noch unterschiedlicher sind (einheitlicher Übernachtungspreis mit vielen Einzelleistungen) kann mithilfe einer geminderten Pauschallösung von 15% der Eigenanteil berechnet werden.

Der Umsatzsteueranwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Diese Regelungen gelten befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Das BMF Schreiben im Wortlaut:

BMF.pdf

 

09.07.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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