BMF präzisiert Umsatzsteuerbefreiung und Steuersatzermäßigung bei Live-Streaming und Online-Inhalten
BMF-Schreiben vom 8. August 2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. August 2025 ein Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen neu regelt. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 und bringt klare Vorgaben für die Abgrenzung von Live-Streaming, aufgezeichneten Inhalten und kombinierten Angeboten. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anwendung von Steuerbefreiungen (§ 4 UStG) und ermäßigten Steuersätzen (§ 12 UStG) sowie die Bestimmung des Leistungsorts.
Vorproduzierte Inhalte – elektronische Dienstleistungen
Stellt ein Veranstalter vorproduzierte Aufzeichnungen digital zur Verfügung, die Nutzer zeitlich flexibel abrufen können, handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung (§ 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG). Diese Leistungen gelten im B2C-Bereich am Wohnsitz des Kunden als ausgeführt. Weder Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG noch Steuersatzermäßigung sind möglich; die Ermäßigung für Veröffentlichungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG) greift nicht, wenn es sich im Wesentlichen um Video oder Musik handelt.
Live-Streaming – sonstige Leistung mit Befreiungspotenzial
Beim Live-Streaming einer Veranstaltung in Echtzeit – parallel oder anstelle der Präsenzveranstaltung – liegt keine elektronische Dienstleistung vor, sondern eine sonstige Leistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Hier kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG greifen, wenn der Veranstalter eine begünstigte Einrichtung ist. Andernfalls ist eine Steuersatzermäßigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) möglich, sofern digitale Eintrittskarten verkauft werden.
Dienstleistungskommission
Erfolgt die digitale Bereitstellung über Dritte oder Portale, ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. In diesem Fall werden Befreiung oder Ermäßigung auf jede Leistung in der Kette separat angewendet.
Leistungskombinationen
Bietet der Veranstalter neben einem Live-Stream auch eine Aufzeichnung an, muss geprüft werden, ob eine einheitliche Leistung oder zwei getrennte Leistungen vorliegen. Entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und der wirtschaftliche Gehalt der Leistung.
Anwendung auf Bildung und Gesundheit
Die Regelungen gelten auch für Bildungs- und Gesundheitsangebote. Interaktive Live-Streams können steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Reine Aufzeichnungen oder automatisierte Rückmeldungen (z. B. Lernplattformen) sind ausgeschlossen.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der UStAE wird umfangreich angepasst, u. a. mit neuen Definitionen zu Live-Streams (Abschnitt 3a.6 Abs. 2b), Präzisierungen zu Steuerbefreiungen in Kultur-, Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie einer neuen Regelung zur Steuersatzermäßigung für digitale Eintrittskarten zu Live-Streams (Abschnitt 12.5 Abs. 6).
Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen
21.11.2025 - Daniel Eilenbrock

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