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BMF Schreiben vom 31.03.2025
 
 
Mit Schreiben vom 31.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umfangreiche Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Direktverbräuchen aus Photovoltaik- (PV) und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) veröffentlicht. Die Neuerungen haben erhebliche praktische Bedeutung für Betreiber, insbesondere im Hinblick auf Lieferungsbegriff, Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgaben.
Die wesentlichen Aussagen sind in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) eingeflossen und gelten mit Wirkung ab dem 1. April 2025. Das Schreiben schließt eine Reihe von Auslegungsfragen, die in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hatten.
Hintergrund: Was ist der „Direktverbrauch“?
 Der Begriff „Direktverbrauch“ bezeichnet den Fall, dass der erzeugte Strom oder die erzeugte Wärme nicht in das öffentliche Netz eingespeist, sondern vom Betreiber selbst oder im unmittelbaren Umfeld verbraucht wird – z. B. im Betriebsgebäude, im Haushalt oder im Rahmen von Mieterstrommodellen. Besonders relevant ist das bei kleineren PV-Anlagen, BHKW und KWK-Anlagen.
Der Begriff „Direktverbrauch“ bezeichnet den Fall, dass der erzeugte Strom oder die erzeugte Wärme nicht in das öffentliche Netz eingespeist, sondern vom Betreiber selbst oder im unmittelbaren Umfeld verbraucht wird – z. B. im Betriebsgebäude, im Haushalt oder im Rahmen von Mieterstrommodellen. Besonders relevant ist das bei kleineren PV-Anlagen, BHKW und KWK-Anlagen.
Bisher war unklar, ob es sich dabei um umsatzsteuerpflichtige Lieferungen handelt, ob eine fiktive Rücklieferung an den Netzbetreiber anzunehmen ist und wie sich etwaige Zuschüsse (KWK-Zuschlag, EEG-Prämie) auswirken.
Lieferung nur bei Übertragung der Verfügungsmacht
Das BMF übernimmt nun die Linie der BFH-Rechtsprechung (insb. Urteil XI R 31/21): Ein Direktverbrauch stellt keine steuerbare Lieferung dar, wenn keine Übertragung der Verfügungsmacht auf einen Dritten erfolgt. Das bedeutet:
- Kein Umsatz, wenn der Betreiber den Strom oder die Wärme selbst nutzt,
- keine fiktive Rücklieferung mehr erforderlich, wie sie in der Vergangenheit teilweise angenommen wurde.
Diese Klarstellung betrifft insbesondere Anlagenbetreiber, die Strom direkt in einer Kundenanlage oder im eigenen Haushalt verbrauchen.
KWK-Zuschläge und EEG-Prämien: Kein Entgelt, sondern Zuschüsse
Zahlungen nach dem KWK-Gesetz oder Prämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), insbesondere bei Direktvermarktung, stellen kein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Sie sind – wie vom BFH festgestellt – echte Zuschüsse und damit nicht steuerbar.
Die Auswirkungen sind erheblich: In vielen Fällen entfällt die Notwendigkeit einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, was Fehlerquellen im Umgang mit der Vorsteuer und der Steuerpflicht minimiert.
Unentgeltliche Wertabgabe bei Eigenverbrauch bleibt – aber mit neuen Maßstäben
Während der Direktverbrauch keine Lieferung darstellt, liegt bei Eigenverbrauch nach wie vor eine unentgeltliche Wertabgabe vor (§ 3 Abs. 1b UStG), sofern die Anlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist.
Dabei gelten neue Regeln zur Bemessungsgrundlage:
- Nicht der Fernwärmepreis oder allgemeine Marktpreise,
- sondern der fiktive Einkaufspreis des Stroms zum Verbrauchszeitpunkt,
- hilfsweise die Selbstkosten, wenn kein marktüblicher Preis ermittelbar ist.
Diese Methode verhindert eine Überbewertung bei privaten Direktverbräuchen und stärkt den Gleichlauf zur Behandlung von Vorsteuer und Eigenverbrauch.
Praxisbeispiel: Klein-PV-Anlage mit teilweise selbstgenutztem Strom
Ein Betreiber installiert eine PV-Anlage mit 5 kWp und erzeugt im Jahr 5.000 kWh Strom. Davon speist er 3.900 kWh ein, 1.100 kWh werden direkt selbst verbraucht.
Da der unternehmerische Nutzungsanteil über 10 % liegt, ist die Anlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Der Direktverbrauch wird umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Als Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis anzusetzen, z. B. 21,01 Cent/kWh.
Ergebnis:
Bemessungsgrundlage: 1.100 kWh × 0,2101 € = 231,11 €
Umsatzsteuer: 231,11 € × 19 % = 43,91 €
Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten kann in vollem Umfang geltend gemacht werden.
11.07.2025 - Daniel Eilenbrock

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