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Insolvenz der UDI – tausende Kleinanleger verlieren Geld – was nun?

UmweltDirektInvest und die Möglichkeiten der betroffenen Anleger

NTG24 - Insolvenz der UDI  – tausende Kleinanleger verlieren Geld – was nun?

 

Zahlreiche Geschädigte der im bayerischen Roth ansässigen Öko-Investmentgesellschaft UmweltDirektInvest (UDI) müssen aktuell um Ihre Anlage fürchten. Mehrere Gesellschaften der hatten kürzlich Insolvenz angemeldet. Wie sollen betroffene Anleger nun reagieren?

Von der UDI-Gruppe wurden eine Vielzahl von Kapitalanlagen initiiert und Kapitalanlegern angeboten, häufig in Form von sog. Nachrangdarlehen. Hinsichtlich mehrerer dieser Anlagen, nämlich der

- UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG,

- UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG,

- UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG,

- UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG,

- UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG,

- UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG,

- UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG,

hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Einstellung eines unerlaubten Einlagengeschäftes und die Abwicklung der Anlagen angeordnet.

 

Unerlaubtes Einlagengeschäft

 

Ein unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz betreibt, wer gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Gelder entgegennimmt.

Bei der Annahme von Kapital von Anlegern auf der Grundlage von Darlehensverträgen gegen das Versprechen einer unbedingten Rückzahlung und der Zahlung von Zinsen handelt es sich insoweit um ein Einlagengeschäft.

Anbieter von derartigen Kapitalanlagen, wie bei den UDI Energie Festzins-Anlagen, versuchen daher, die Qualifizierung als Einlagengeschäft zu entgehen, in dem Nachrangdarlehen angeboten werden.

Bei derartigen Nachrangdarlehen kann nämlich unter gewissen Voraussetzungen das Merkmal einer unbedingten Annahme von Geldern entfallen.

 

Einlagengeschäft trotz qualifiziertem Nachrangdarlehen

 

Um der Wertung als Einlagengeschäft zu entgehen, muss es sich um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen handeln. Wenn eine qualifizierte Nachrangklausel wirksam vereinbart ist, sind Forderungen von Anlegern gegenüber der Anlagegesellschaft nachrangig hinter allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft. Die Zahlung von Zinsen und die Rückzahlung des Kapitals stehen dann unter dem Vorbehalt, dass ein Grund zur Insolvenzeröffnung dadurch nicht herbeigeführt wird.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt aber zum einen gewisse Anforderungen an den Inhalt derartiger Klauseln, damit auch ein qualifizierter Nachrang angenommen werden kann.

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Werbebanner ISIN-WatchlistZum anderen handelt es sich bei derartigen Klauseln auch regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klauseln müssen daher auch wirksam einbezogen worden sein und müssen insbesondere dem Transparenzgebot gerecht werden und dürfen auch Anleger nicht unangemessen benachteiligen.

Wenn aufgrund des Inhalts der Klausel kein qualifizierter Nachrang gegeben ist oder die Klausel wegen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart worden ist, ist dennoch von einer unbedingten Annahme von Geldern im Sinne des KWG und somit einem Einlagengeschäft auszugehen.

Diese Konstellation ist nach Meinung der BaFin offenbar bei den UDI Energie Festzins-Anlagen gegeben.

 

Anleger von UDI Festzins können Insolvenzforderungen anmelden

 

Wenn eine qualifizierte Nachrangklausel wirksam vereinbart ist, handelt es sich bei den Forderungen der Darlehensgläubiger nicht um normale Insolvenzforderungen, sondern die Ansprüche sind nachrangig hinter den Forderungen der normalen Insolvenzgläubiger.

Wenn allerdings kein wirksamer qualifizierter Nachrang gegeben ist, können Anleger ihre Ansprüche auf Zahlung von fälligen Zinsen und Rückzahlung des Kapitals auch so, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von UDI Energie Festzins-Gesellschaften eröffnet wird, anmelden, da es sich dann um normale Insolvenzforderungen handelt.

 

Möglichkeiten für Anleger auf Schadensersatz

 

Wenn ein Einlagengeschäft ohne Erlaubnis der BaFin betrieben wird, kann sich für Anleger auch die Möglichkeit ergeben, einen Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 32 KWG durchzusetzen.

Bei den erwähnten UDI Energie Festzins-Anlagen wird nach Ansicht der BaFin ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben.

Für Anleger interessant ist, dass sich ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht nur gegen die Anlagegesellschaft, sondern nach der Rechtsprechung auch gegen verantwortliche Organe, wie Geschäftsführer der Anlagegesellschaft, richten kann.

 

19.07.2021 - Oliver Busch - info@kanzlei-ebp.de

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Anleger, die in UDI Energie Festzins-Anlagen investiert haben und Fragen zu ihren rechtlichen Möglichkeiten oder Interesse an einer rechtlichen Unterstützung haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Rechtsanwälte Engelhard, Busch & Partner
Triftstr. 4
80538 München
Tel.: 089-2121660
www.kanzlei-ebp.de

 

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