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Unfall auf dem Arbeitsweg – Steuerliche Absetzung

BFH Urteil vom 19.12.2019: Behandlungskosten sind Werbungskosten – Kurzinfo

NTG24 - Unfall auf dem Arbeitsweg – Steuerliche Absetzung

 

Stellen Sie sich vor, Sie sind auf dem Weg zur Arbeit und auf einmal ganz plötzlich, fährt Ihnen ein entgegenkommendes Fahrzeug in die Fahrspur und es kommt zum Zusammenprall – ein Horrorszenario nicht wahr?

Unfälle passieren – ob selbst verschuldet oder durch andere.  Jeden kann es erwischen, selbst wenn Sie noch so vorsichtig sind. Wer ohne Verletzungen davonkommt hat Glück, doch was ist mit denen die Verletzungen erleiden und hierfür noch im Anschluss mit den Kosten für Behandlungen etc. belastet sind? Medizinische Behandlungen sind teuer und können ggf. andauern. Gibt es hier steuerliche Möglichkeiten – Antwort: Jetzt ja.

Einer Angestellten aus Baden-Württemberg ist 2014 folgendes passiert: Sie brach sich bei einem Unfall auf dem Heimweg von Ihrer Arbeitsstätte mehrfach die Nase und erlitt weitere schwerwiegende Verletzungen im Gesicht. Die Versicherung übernahm nicht alle anfallenden Kosten für die Behandlung und so blieb sie auf einen großen Teil der Kosten selbst sitzen. Als wäre das nicht schon ärgerlich genug, verweigerte das Finanzamt diese Behandlungskosten, steuerlich als Werbungskosten im Rahmen Ihrer Steuererklärung anzuerkennen.  Begründung: Die Aufwendungen seien bereits durch die angesetzte Entfernungspauschale gem. §9 Abs 2 Einkommensteuergesetz, auch bekannt als Pendlerpauschale, abgegolten. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb genauso erfolglos, wie die Klage vor dem Finanzgericht. 

Die anschließend eingereichte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) brachte nun jedoch den Erfolg. Zwar bestätigten die Richter die Auffassung seitens der Finanzverwaltung, dass die Entfernungspauschale grundsätzlich alle Kosten abdeckt, welche durch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte  entstehen. Allerdings erstreckt sich nach ihrer Gesetzesauslegung die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale lediglich auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale dagegen nicht erfasst.

Mit dieser Einschätzung teilt der BFH die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen, nach der Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind.

Weitere Infos unter:

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=44346

 

25.05.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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